„In meiner letzten Mail habe ich dir mitgeteilt, dass ich keinen Kontakt mit dir mehr wünsche. Ich forderte ich dich auf, dies zu respektieren und von Mails, SMS, Anrufen oder eventuellen Besuchen/Treffen abzusehen – ab sofort, nach Erhalt dieser Mail“ (Vi-KB 3). Auch der Inhalt dieser E-Mail kann nur dahingehend verstanden werden, dass jegliche weitere Kontakte seitens des Beklagten unerwünscht waren. Der Beklagte behauptete schon vor erster Instanz, die E-Mail vom 21. Juli 2010 stamme nicht von der Klägerin (Klageantwort S. 8; Duplik S. 7). Indessen legte er für seine Behauptung keine Beweise Kantonsgericht Schwyz 15