In der E-Mail vom 6. Juli 2010 schrieb die Klägerin unter anderem: „Hiermit verabschiede ich mich von dir“ (Vi-KB 2). Diese Formulierung kann objektiv nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin jegliche Beziehung zwischen ihr und dem Beklagten beenden wollte. Dass die Klägerin einerseits keine Beziehung mehr gewollt habe und andererseits aber doch weiterhin den Kontakt habe halten wollen, geht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus der erwähnten E-Mail hervor. In der E-Mail vom 21. Juli 2010 schrieb die Klägerin: „In meiner letzten Mail habe ich dir mitgeteilt, dass ich keinen Kontakt mit dir mehr wünsche.