a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 6. Juli 2010 und vom „21. Juli 20102“ (recte 21. Juli 2010; Vi-KB 2 und 3) unmissverständlich mitgeteilt habe, sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm (E. 1.2 S. 7). Der Beklagte führt in der Berufung aus, die Klägerin habe ihm nur mitgeteilt, dass sie keine Liebesbeziehung wolle, jedoch nicht, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche (KG-act. 1 S. 10). In der E-Mail vom 6. Juli 2010 schrieb die Klägerin unter anderem: „Hiermit verabschiede ich mich von dir“ (Vi-KB 2).