sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2); mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Die Bestimmung basiert auf der im Jahre 2000 eingereichten parlamentarischen Initiative "Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft" und ist seit dem 1. Juli 2007 in Kraft (AS 2007 137). Art. 28b ZGB ergänzt und konkretisiert den Persönlichkeitsschutz von Art.