Abgesehen davon, dass der Beklagte damals kein förmliches Sistierungsgesuch stellte, bestand für den Vorderrichter keine Veranlassung für eine Sistierung des Verfahrens, da sich der Vorwurf des Prozessbetruges lediglich auf ein Privatgutachten stützte, welchem nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern einer blossen Parteibehauptung zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Unbesehen davon erscheint der Erkenntniswert jenes Gutachtens ohnehin nur schon deswegen gering, weil der Sachverständige gar nicht auf die fragliche Hardware zugreifen konnte bzw. lediglich in die vom Beklagten