achten eines deutschen Sachverständigen (Vi-BB 46) vor, welches er gemäss eigenen Angaben auch im Strafverfahren SUM 2014 177 PB gegen die Klägerin einreichte. Abgesehen davon, dass der Beklagte damals kein förmliches Sistierungsgesuch stellte, bestand für den Vorderrichter keine Veranlassung für eine Sistierung des Verfahrens, da sich der Vorwurf des Prozessbetruges lediglich auf ein Privatgutachten stützte, welchem nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern einer blossen Parteibehauptung zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).