d) Schliesslich kritisiert der Beklagte, der Vorderrichter habe das Verfahren nicht sistiert, obwohl ihm aus der Duplik und der Widerklagereplik bekannt gewesen sei, dass gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (SUM 2014 177 PB) hängig sei (KG-act. 1 S. 8). Vorauszuschicken ist, dass die Rüge offensichtlich weder das mit prozessleitendender Verfügung vom 5. Februar 2014 abgewiesene Sistierungsgesuch betrifft, noch dasjenige, welches der Vorderrichter bereits am 23. Oktober 2012 abwies (Vi-act.