In der Eingabe des Beklagten vom 10. Juli 2013 (Vi-act. 28) ist zwar im Betreff u.a. „Widerruf“ aufgeführt. Der Begründung der Eingabe ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte auf den Verzicht auf eine Hauptverhandlung zurückkommen wollte. Überdies wurde jene Eingabe aus dem Recht gewiesen resp. dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten retourniert. Dieser reagierte aber nicht darauf bzw. verlangte nicht seinerseits die Durchführung einer Hauptverhandlung. Mithin ist in den vorinstanzlichen Verfahrensakten der behauptete Widerruf nicht ersichtlich.