Rechtsanwalt vertreten wurde, so dass sich aus dem Status des Beklagten als juristischem Laien keine besonderen Hinweispflichten des Gerichts ergeben (vgl. zit. BGE 140 III 450 E. 3.2). Nicht zu folgen ist dem Beklagten schliesslich in seiner Auffassung, dass das vereinfachte Verfahren einen Verzicht auf die Hauptverhandlung generell ausschliesst (vgl. BGer, Urteil 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 2.2; KGer, Beschluss ZK2 2014 76 vom 7. Juli 2015 E. 4a). Der Beklagte legt sodann weder dar, wann und in welcher Form er den Verzicht widerrufen haben will, noch aus welchen GrĂ¼nden dieser erfolgt sein soll. In der Eingabe des Beklagten vom 10. Juli 2013 (Vi-act.