Eine ausdrückliche Äusserung verlangt das Gesetz nicht (BGE 140 III 450 E. 3.2). Dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass beide Parteien explizit auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichteten und sich mit dem schriftlichen Fortgang des Verfahrens einverstanden erklärten. Ersichtlich ist auch, dass der an der Einigungsverhandlung persönlich anwesende Beklagte durch einen Kantonsgericht Schwyz 12