Da die Parteien nur gemeinsam auf die Hauptverhandlung verzichten können, kann das Gericht e contrario nicht von sich aus von einer Hauptverhandlung absehen. Es ist aber zulässig, dass das Gericht den Parteien einen solchen Verzicht anregt (BGer, Urteil 4A_479/2015 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Verzichtserklärung nicht vor; diese kann auch mündlich abgegeben werden. Eine ausdrückliche Äusserung verlangt das Gesetz nicht (BGE 140 III 450 E. 3.2).