c) Der Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte nicht von der Durchführung der Hauptverhandlung absehen und das schriftliche Verfahren anordnen dürfen, da er seine Verzichtserklärung widerrufen habe (KG-act. 1 S. 7 f.). Nach Art. 228 ff. ZPO haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Art. 233 ZPO gibt den Parteien aber die Möglichkeit, gemeinsam auf die Durchführung einer solchen zu verzichten. Da die Parteien nur gemeinsam auf die Hauptverhandlung verzichten können, kann das Gericht e contrario nicht von sich aus von einer Hauptverhandlung absehen.