b) Der Beklagte rügt im Weiteren, der Vorderrichter habe keine Zeugen einvernommen und die beantragten Parteibefragungen nicht durchgeführt (KG-act. 1 S. 7). Was die Einvernahme von Zeugen anbelangt, legte der Beklagte nicht dar, welche Zeugen der Vorderrichter aus welchem Grund hätte befragen müssen, so dass auf diesen Vorwurf nicht weiter einzugehen ist. Auch hinsichtlich der Parteibefragungen führt der Beklagte nicht aus, inwiefern er dadurch in seinem Recht auf den Beweis tangiert wurde. Die Parteibefragung drängt sich vorab in Fällen auf, in denen ausreichende andere Beweismittel fehlen (BSK ZPO-Hafner, 2. A., N 7 zu Art.