Damit bot der Beklagte aber das Beweismittel nicht formgerecht an, so dass kein Anspruch auf dessen Abnahme besteht. Zudem hat der Beklagte aufgrund seiner Parteistellung als Beschuldigter in diesem Verfahren das Recht auf Akteneinsicht, so dass es ihm möglich gewesen wäre, die aus seiner Sicht relevanten Aktenstücke aus dem Untersuchungsverfahren ins Recht zu legen, was er teilweise auch tat (vgl. Vi-BB 20). Kantonsgericht Schwyz 11