a) Der Beklagte moniert, der Vorderrichter hätte nicht auf die Edition der Verfahrensakten SA3 11 1735 32 der Staatsanwaltschaft Sursee verzichten dürfen (KG-act. 1 S. 2 f.). Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Ein Beweismittel wird nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.