Die Berufungsbeilagen KG-act. 1/1, 1/2, 1/4, 1/6, 1/8-1/10, 1/12 und 1/13 (zwei blaue Ordner) bestanden bereits vor der letzten Äusserungsmöglichkeit vor der Vorinstanz. Für diese unechten Noven hätte der Beklagte darlegen müs- Kantonsgericht Schwyz 10 sen, weshalb er diese nicht bereits erstinstanzlich in das Verfahren einbrachte. Im Berufungsverfahren sind sie mangels Nachweises einer Novenberechtigung unbeachtlich. 2. Zunächst ist auf die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen einzugehen.