Auf echte Noven, d.h. Tatsachen, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid resp. dem Zeitpunkt, in welchem die betreffende Partei vor der Urteilsfällung letztmals zu Wort kam, treffen die genannten Voraussetzungen ohne weiteres zu (BK-Sterchi, N 4 zu Art. 317). Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.