Am 16. Januar 2017 machte der Beklagte unaufgefordert eine Eingabe mit vier Belegen (KG-act. 31). Die Klägerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 25. Januar 2017 (KG-act. 33). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: Kantonsgericht Schwyz 9