2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Mit Anschlussberufungsantwort vom 15. September 2015 beantragte der Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (KG-act. 24). Am 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beklagten einen Auswertungsbericht der FCS Forensic Computing Services vom 18. September 2015 ein (KG-act. 26), wozu die Klägerin mit Eingabe vom 26. Februar 2016 Stellung nahm (KG-act. 28). Am 16. Januar 2017 machte der Beklagte unaufgefordert eine Eingabe mit vier Belegen (KG-act. 31).