1. Die Berufung vom 04. Februar 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Ordner mit dem Ausdrucken ab der Daten-CD (Berufungsbeilage 13) seien nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, ev. der Staatsanwaltschaft Sursee auszuhändigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Gleichzeitig erhob die Klägerin wie folgt Anschlussberufung: 1. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20‘594.50 zu bezahlen.