Am 7. März 2015 reichte der Beklagte betreffend unentgeltliche Rechtspflege diverse Belege ein (KG-act. 9). Innert erstreckter Frist legte der Beklagte ein ärztliches Schreiben vor und beantragte die Bestellung einer Prozessvertretung (KG-act. 10 und 11). Mit Verfügung vom 30. März 2015 bewilligte die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung nicht, ernannte jedoch Rechtsanwalt Dr. B.________ als Prozessvertreter des Beklagten und setzte erneut Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses (KG-act. 12).