Am 22. Februar 2015 (Postaufgabe) ersuchte der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen und dieser aufgefordert, das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen und die entsprechenden Belege einzureichen (KG-act. 6). Am 27. Februar 2015 (Postaufgabe) äusserte sich die Klägerin unaufgefordert zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten (KG-act. 7). Am 7. März 2015 reichte der Beklagte betreffend unentgeltliche Rechtspflege diverse Belege ein (KG-act. 9).