4. Befolgt der Beklagte diese Anordnungen gemäss Ziff. 1 bis 3 nicht, wird er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse bestraft (Art. 292 StGB). 5. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 werden dem Beklagten überbunden. 7. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 8. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.