Am 10. Juni 2014 nahm die Klägerin hierzu Stellung und beantragte, auf die Ergänzung zu Antrag 1 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ebenfalls am 10. Juni 2014 reichte die Klägerin die Widerklageduplik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 erkannte der Einzelrichter wie folgt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu vermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise. Der Beklagte hat sich vom Wohnort der Klägerin, Düdingen, und vom Arbeitsort der Klägerin, Nottwil, fernzuhalten.