5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Kantonsgericht Schwyz 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2014 wies der Einzelrichter ein vom 19. November 2013 datierendes Sistierungsgesuch des Beklagten ab. Am 31. März 2014 reichte der Beklagte die Widerklagereplik ein; gleichentags stellte er duplicando folgenden Antrag: Der Beklagte ergänzt den Antrag 1 wie folgt: Feststellung Rechtsmissbräuchlichkeit und Zuerkennung einer Genugtuung und Entschädigung für den Beklagten.