Alle Personen, deren Angaben sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/iPhones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3 11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 befinden. 3. Dem Beklagten sei zu verbieten, sich der Klägerin näher als 100 m zu nähern. 4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 3 seien mit der Androhung nach Art. 292 StGB zu verbinden.