1. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu vermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise. Der Beklagte habe den Wohnort der Klägerin, Düdingen, und den Arbeitsort der Klägerin, Nottwil, zu meiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zu folgenden Personenkreisen zu unterlassen: Kantonsgericht Schwyz 4