9. Die Klägerin sei zu verurteilen, die Unterlassungen zu 3. bis 7. in den örtlichen Medien in Luzern (Neue Luzerner Zeitung) und Freiburg (Freiburger Nachrichten) zu veröffentlichen. 10. Die Anträge nach 3. bis 7. seien mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu versehen. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerklägerin. Mit Widerklageantwort vom 18. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Abweisung der Widerklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. In ihrer Replik vom 30. September 2013 modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: