7. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu pflichten, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Widerkläger Datenmissbrauch im Internet betreibe. 8. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die in dem Schreiben vom 10.12.2010 des G.________ (Urkunde 13 der Klägerin) aufgeführten Emails und das Schreiben an die H.________ AG dem Beklagten und Widerkläger in Kopie innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.