4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 3 seien mit der Androhung nach Art. 292 StGB zu verbinden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2012 wies der Einzelrichter den Antrag des Beklagten ab, es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens SA3 11 4536 32 gegen die Klägerin zu sistieren (Vi-act. 8). Am 5. Dezember 2012 trug der Beklagte auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage an und erhob wie folgt Widerklage: