2. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zu Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Klägerin (Arbeitgeberin, Uni, Kongresse, Sportveranstaltungen etc.) in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere habe der Beklagte den Kontakt zu sämtlichen Personen zu unterlassen, deren Angaben er von der Daten-CD über die Auswertung der Handys/iPhones der Klägerin erhalten hat. 3. Dem Beklagten sei zu verbieten, sich der Klägerin näher als 100 m zu nähern.