A. Am 31. August 2012 erhob C.________ (nachfolgend Klägerin) gegen A.________ (nachfolgend Beklagter) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu vermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise. Der Beklagte habe den Wohn- und Arbeitsort der Klägerin zu meiden.