C.________, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Persönlichkeitsschutz (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2014, ZEV 2012 39);- hat die 1. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: