{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2015 9\nRegeste:\nPersönlichkeitsschutz (EGV-SZ 2017 A 2.1) | Übriges Zivilrecht\n\nc) Der Beklagte ersuchte im Berufungsverfahren um unentgeltliche\nRechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung, was die Verfahrensleitung\nmit Verfügung vom 30. März 2015 nicht bewilligte (KG-act. 12). Eine Person\nhat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint\n(Art. 117 ZPO). Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn der Gesuchsteller Angaben oder Belege verweigert, bzw. unvollständig vorbringt, die zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sind (vgl. BGer,\nUrteil 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2). Vorliegend wurde der Beklagte mit Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgefordert, das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen und dem\nKantonsgericht mit den nötigen Unterlagen, samt letzter Steuererklärung (inkl.\nWertschriftenverzeichnis) sowie letzter Veranlagungsverfügung, einzureichen\n(KG-act. 6). Der Beklage liess jedoch dem Kantonsgericht das Formular sowie\ndie verlangten Unterlagen auch nicht innert Nachfrist zukommen (vgl. KGact. 9 und 11). Er kam somit der Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, im\nBerufungsverfahren nicht nach; mithin unterliess er es, seine behauptete Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Somit hat der Beklagte die Folgen einer fehlenden bzw. mangelnden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu tragen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 183), so dass, da seine Unterlagen offenkundig unvollständig sind, sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Daran vermögen auch die vom Berufungsführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nichts zu ändern, da er nicht darlegt, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken (KG-act. 11/1, Antibi-\notika-Behandlung während fünf Tagen). Anzufügen ist, dass auch aus den bei\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nder Vorinstanz eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Berufungsführers nicht hervorgeht. Das Gesuch ist folglich abzuweisen.\n\n8. Unterlassungsansprüche nach Art. 28b Abs. 2 ZGB sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Demgegenüber machte der Beklagte widerklageweise\nunter anderem auch (unbezifferte) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Allerdings steht das ideelle Interesse des Beklagten gegenüber dem geldwerten offenkundig im Vordergrund. Mithin ist insgesamt von\neiner nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (BSK BGG-Rudin,\n2. A., N 17 zu Art. 51 BGG). Entsprechend entfällt das Streitwerterfordernis\nvon Art. 74 Abs. 1 BGG (BSK BGG-Rudin, N 4 zu Art. 74 BGG) und es ist\nüber die Beschwerde in Zivilsachen zu belehren;-\n\nerkannt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffer 2, 6\nund 7 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht\nMarch vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n2. Der Beklagte wird verpflichtet, jeglichen Kontakt zu folgenden Personenkreisen zu unterlassen:\n\nFamilie der Klägerin: ihr Bruder und seine Familie und ihre Eltern\n\nVerwandte\nder Klägerin: Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen u.\nihre Familien\n\nBerufliches Umfeld\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nder Klägerin: Alle Angestellten der I.________, bestehend aus dem J.________, K.________,\nder L.________ und der M.________.\n\nAlle Mitarbeiter der N.________.\n\n6. Die Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 werden zu einem Drittel der\nKlägerin (Fr. 1‘667.00) und zu zwei Dritteln dem Beklagten\n(Fr. 3‘333.00) überbunden.\n\n7. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von\nFr. 5‘066.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n\nIm Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.\n\n2. Der Antrag der Klägerin auf Vernichtung der beklagtischen Berufungsbeilage 13, eventualiter Herausgabe an die Staatsanwalt Sursee, wird\nabgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird\nabgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5‘000.00 festgesetzt. Sie werden zu einem Drittel der Klägerin (Fr. 1‘667.00) und zwei\nDritteln dem Beklagten (Fr. 3‘333.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Beklagten bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten unter\ndem Titel Gerichtskostenvorschuss Fr. 1‘667.00 zurückzuerstatten.\n\n5. Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit\nFr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n"}