{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Kosten für die Einigungsverhandlung wären zudem ohnehin angefallen, unabhängig davon, ob\ndie Klägerin fernblieb. Somit handelt es sich aber nicht um zusätzliche, mithin\nunnötige Kosten. Eine Auferlegung zulasten der Klägerin fällt demgemäss\nausser Betracht.\n\n7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Abzuweisen ist ferner der Antrag der Klägerin\nbetreffend Vernichtung, eventualiter Herausgabe der beklagtischen Berufungsbeilage 13.\n\na) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie\nauch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318\nAbs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Massstab der Verteilung bildet nach Art. 106 Abs. 2\nZPO grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens (BGer, Urteil 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.3.2.). Das vorinstanzliche Urteil\nerfährt zwar bezüglich des Kontaktverbots zu sechs Personenkreisen eine\nÄnderung, ansonsten bleibt es beim grundsätzlichen Obsiegen der Klägerin.\nWeiterhin unterliegt der Beklagte vollständig hinsichtlich der Widerklage.\nDemgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu einem\nDrittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen. In Bezug auf die vom Beklagten zu leistende Entschädigung ist, wie ausgeführt,\nvon den Fr. 8‘000.00 als Grundhonorar auszugehen; der Anspruch der Klägerin beträgt demnach 2/3 von Fr. 8‘000.00, somit gerundet Fr. 5‘333.00. Bei der\nBemessung des Anspruchs des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass dieser\nlediglich in der Zeit zwischen dem 25. April 2013 und dem 4. März 2014 anwaltlich vertreten war (Vi-act. 22 und 55). Eine Kostennote liegt nicht im\nRecht. Gestützt auf die Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 800.00 festzulegen, wovon der Beklagte An-\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nspruch auf gerundet Fr. 267.00 (= 1/3 von Fr. 800.00) hat. Eine darüber hinausgehende Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist\nmangels Geltendmachung resp. Begründung nicht zu sprechen. Nach Verrechnung beider Ansprüche hat der Beklagte der Klägerin noch Fr. 5‘066.00\n(= Fr. 5‘333.00 minus Fr. 267.00) zu entrichten.\n\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu verlegen. In Bezug auf die Berufung unterlag die Klägerin bezüglich sechs Teilverboten, ansonsten blieb es jedoch in der Sache beim vorinstanzlichen Ergebnis, namentlich obsiegt sie nach wie vor in Bezug auf die Widerklage (vgl. vorstehend E. 7a). Dagegen unterlag die Klägerin mit ihren Anschlussberufungsanträgen vollständig; jedoch betraf die Anschlussberufung lediglich die Entschädigungsfolge und einen Nebenpunkt (Vernichtung, bzw. Herausgabe von\nKG-act. 1/13). In Würdigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten\nebenfalls zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten\naufzuerlegen. Die Entschädigung ist im gleichen Verhältnis festzulegen. Im\nBerufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). In Beachtung der bereits unter E. 6a/bb zitierten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA und dem Umstand,\ndass die Klägerin namentlich eine Berufungsantwort einzureichen hatte, ist\nderen Grundhonorar ermessenweise auf Fr. 3‘000.00 festzulegen, wovon die\nKlägerin Anspruch auf zwei Drittel, das heisst Fr. 2‘000.00 hat. Bei der Entschädigung des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass eine solche nur für die\nKosten der berufsmässigen Vertretung zuzusprechen ist, jedoch für die übrigen Aufwendungen, welche der Beklagte selber erbrachte, resp. er nicht berufsmässig vertreten war, kein Anspruch besteht, da der Beklagte eine entsprechende Umtriebsentschädigung nicht begründet geltend machte (Art. 95\nAbs. 3 lit. c ZPO). Bei der Bemessung des Grundhonorars ist in Anwendung\nder Bestimmung von § 2 Abs. 1 GebTRA und in Anbetracht dessen, dass der\nRechtsvertreter des Beklagten lediglich eine Anschlussberufungsantwort einzureichen hatte, die Grundentschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 zu\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nbemessen, wovon dem Beklagten ein Drittel zusteht, mithin Fr. 500.00. Insgesamt ergibt sich nach Verrechnung beider Grundhonorare zugunsten der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 1‘500.00 (Fr. 2‘000.00 abzüglich Fr. 500.00;\ninkl. Auslagen und 8 % MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).\n\n"}