{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Sie führt aus, dieser Betrag setze\nsich aus einem Aufwand von 82.4 Stunden bei einem Stundenansatz von\nFr. 220.00 nebst Auslagen und Spesen von Fr. 941.00 sowie Mehrwertsteuer\nvon Fr. 1‘525.50 zusammen. Dieser Aufwand sei gerechtfertigt, weil das Lesen der Rechtsschriften und Eingaben des Beklagten oft Stunden gedauert\nhabe, da dessen Ausführungen oftmals unvollständig und unverständlich gewesen seien. Der Vorderrichter habe ausser Acht gelassen, dass der Beklagte\n„Klageerweiterungen“ sowie Sistierungs- und Fristerstreckungsgesuch einreichte, wozu sie habe Stellung nehmen müssen. Schliesslich sei der Vorderrichter nicht über den Aufwand orientiert gewesen, da keine Kostennote einverlangt worden sei (KG-act. 22 S. 22 f.).\n\naa) Für die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit ohne bestimmten Streitwert\nist die Entschädigung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bemessen, das\nheisst nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang\nund der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 9\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nAbs. 2 GebTRA i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte\nKostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie\nangemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (§ 6\nAbs. 1 GebTRA).\n\nbb) Die Klägerin macht in der Berufung erstmals Ausführungen zum angefallenen Aufwand. Damit ist sie nicht mehr zu hören, da sie dies im erstinstanzlichen Verfahren spätestens mit ihrer letzten Rechtsschrift bzw. in ihrer letzten\nStellungnahme hätte vorbringen müssen und sie eine entsprechende Novenberechtigung nicht darlegt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen war der Vorderrichter aufgrund des schwyzerischen Gebührentarifs nicht verpflichtet, eine\nKostennote einzuholen (KGer, Beschluss ZK2 2013 24 vom 5. September 2013 E. 8a mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer, Urteil 8C_789/2010 vom\n22. Februar 2011 E. 5.2). Selbst wenn die Ausführungen der Klägerin zur\nHöhe der Entschädigung bzw. zum angefallenen Zeitaufwand novenrechtlich\nzu berücksichtigen wären, würde dies nichts daran ändern, dass mangels Vorliegens einer spezifizierter Aufstellung über die Tätigkeit und die Barauslagen\ndie Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes nicht geprüft werden\nkann, mithin die vorinstanzlich ermessensweise zugesprochene Entschädigung lediglich anhand der erwähnten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1\nGebTRA zu beurteilen ist. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die\nRechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen und sich auf Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung zu beschränken\n(Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO).\n\ncc) Der Vorderrichter erwog zwar nicht explizit, dass die Klägerin nebst den\nRechtsschriften weitere Eingaben machte. Er hielt jedoch fest, es sei ein\nvollständiger doppelter Schriftenwechsel mit Klage und Widerklage sowie eine\nmündliche Einigungsverhandlung, jedoch kein Beweisverfahren, durchgeführt\nworden (angefocht. Urteil E. 3). Es liegt aber in der Natur der Sache, dass in\nKantonsgericht Schwyz 43\n\neinem solchen Verfahren nebst den Rechtsschriften oftmals zusätzliche (unaufgeforderte) Eingaben mit prozessualen Anträgen erfolgen, wie namentlich\nBegehren um Fristerstreckung oder auch Sistierung des Verfahrens. Soweit\ndie Klägerin den Aufwand für solche Eingaben separat berücksichtigt haben\nwill, hätte sie eine spezifizierte Kostennote vorlegen müssen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Vorderrichter die Kenntnisse aus anderen zwischen den Parteien hängigen Verfahren berücksichtigte. Aus dem Umstand,\ndass eine andere Behörde eine Kürzung der Kostennote vornahm, kann die\nKlägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da, wie erwähnt, die genaue Prüfung des Aufwandes im vorliegenden Verfahren eine Spezifizierung der erbrachten Leistungen bedingen würde. Insgesamt ist bei dieser Ausgangslage\nweder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensunterschreitung ersichtlich, so dass es bei der vorinstanzlichen (Grund-)Entschädigung bleibt.\nVorbehalten bleibt (Art. 318 Abs. 3 ZPO; vgl. nachstehend E. 7a).\n\nb) Der Beklagte rügt, die Klägerin sei anlässlich der Einigungsverhandlung\nvom 25. Juni 2013 trotz Vorladung nicht persönlich anwesend gewesen, weshalb ihr die Prozesskosten für die Einigungsverhandlung aufzuerlegen seien\n(KG-act. 1 S. 7). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen,\nwer sie verursachte. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip. Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz nicht näher\numschrieben. Die Botschaft zur ZPO nennt als Beispiele Kosten, die aufgrund\nvon trölerischen Begehren oder weitschweifigen Eingaben entstehen. Anders\nals noch im Vorentwurf zur ZPO vorgesehen war, müssen die Prozesskosten,\nwie die Botschaft weiter präzisiert, nicht offensichtlich unnötig sein. Unnötige\nKosten sind in erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder\nDritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen (BGer, Urteil 4A_111/2016\nvom 24. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BBl 2006 7298 und BGE 141 II 426\nE. 2.4.3). Zutreffend ist, dass die persönlich vorgeladene Klägerin an der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2013 nicht erschien (Vi-act. 27). Anwesend\nKantonsgericht Schwyz 44\n\n"}