{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2015 9\nRegeste:\nPersönlichkeitsschutz (EGV-SZ 2017 A 2.1) | Übriges Zivilrecht\n\nsprüche gestützt auf Art. 28a ZGB, für welche indessen im Unterschied zu den\nSchutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB die soziale Untersuchungsmaxime\nnicht gilt (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO e contrario). Mithin gilt für die Widerklageanträge der Verhandlungsgrundsatz, welcher\nnur eine Milderung durch die richterliche Fragepflicht erfährt (Sutter-\nSomm/Schrank, a.a.O., N 48 zu Art. 55 ZPO). Demgemäss hat das Gericht,\nsoweit das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder\noffensichtlich unvollständig ist, der Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (Art. 56 ZPO). Inwiefern in\ncasu der Vorderrichter konkret der Fragepflicht im Zusammenhang mit der\nSubstanziierung der Widerklage nicht nachgekommen sein soll, führt der Beklagte nicht aus, mithin fehlt diesbezüglich eine argumentative Auseinandersetzung mit den vom Beklagten als unrichtig angesehenen vorderrichterlichen\nErwägungen. Der Umstand allein, dass der Vorderrichter die Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2013 (Vi-act. 32) zur Präzisierung resp. Substanziierung ihrer Vorbringen aufforderte, dies beim Beklagten jedoch nicht tat, vermag keine Verletzung der Fragepflicht zu begründen. Zum einen gilt vorliegend die soziale Untersuchungsmaxime und damit verbunden eine verstärkte\nrichterliche Fragepflicht, wie erwähnt, nur für die Klageanträge, jedoch nicht im\nBereich der Widerklage. Zum anderen ist der Beklagte durchaus prozesserfahren und war im erstinstanzlichen Verfahren zumindest zeitweise, so namentlich anlässlich der Einigungsverhandlung, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass es sich beim Beklagten nicht um eine unbeholfene Partei handelt. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer einseitigen Bevorzugung der Klägerin gesprochen werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass die\ngerichtliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten der\nParteien auszugleichen (BGer, Urteil 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016\nE. 4.2.3).\n\nb) Der Beklagte moniert sodann, der Vorderrichter habe sich mit Widerklageantrag 8b zu Unrecht nicht befasst (KG-act. 1 S. 26). Jener Antrag lautete\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nwie folgt: „Die Klägerin sei entsprechend der Anträge vor dem BG Sense vom\n28.3.2013, 23.5.2013 und 30.8.2013 zu verurteilen“ (vgl. Widerklagereplik vom\n31. März 2014 S. 2). Damit spricht er sinngemäss wiederum die richterliche\nFragepflicht an, bzw. die Frage, ob der Vorderrichter Gelegenheit zur Verbesserung hätte einräumen müssen.\n\naa) Die richterliche Fragepflicht greift generell nur dann, wenn die Vorbringen einer Partei (a) unklar, das heisst nicht eindeutig, ungenau oder zweifelhaft sind, (b) die Vorbringen der Partei widersprüchlich sind, will heissen sich\ninhaltlich entgegenstehen bzw. sich gegenseitig ausschliessen, (c) die Vorbringen unbestimmt sind, mithin die inhaltliche Tragweite des Vorbringens\nnicht klar ist, (d) bei offensichtlich unvollständigen, das heisst lückenhaften\nVorbringen oder (e) der Tatsachenvortrag mangelhaft substanziiert ist (Sutter-\nSomm/Grieder, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 21 ff. zu Art. 56 ZPO). In der\nLehre umstritten ist, ob unzulängliche und unzulässige Rechtsbegehren, wie\ndas vorliegende, welches so nicht zum Dispositiv erhoben werden kann (vgl.\nLeuenberger, a.a.O., N 28 zu Art. 221 ZPO) ebenfalls eine richterliche Fragepflicht auslösen (vgl. dazu die Übersicht in Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., N 18\nzu Art. 56 ZPO).\n\nbb) Die Frage kann offen bleiben, denn vorliegend war es so, dass die Klägerin in der Widerklageduplik darauf hinwies, dass das Begehren unzulässig\nund im Übrigen unsubstanziiert sei (Widerklageduplik S. 7). Aufgrund des\nHinweises der Klägerin aber war es ohnehin nicht mehr Sache des Gerichts,\nden Beklagten entsprechend aufmerksam zu machen (vgl. BGer, Urteil\n4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.4). Nachlässig handelte der Beklagte auch insofern, als er den betreffenden Antrag erst in der Widerklagereplik stellte mit der Folge, dass mit der Widerklageduplik der Schriftenwechsel\nabgeschlossen war und der Aktenschluss eintrat, mithin der Beklagte nur noch\nunter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO Versäumnisse hätte nachholen\nkönnen (Leuenberger, a.a.O., N 4a zu Art. 229 ZPO). Dass der Beklagte zu\nKantonsgericht Schwyz 41\n\ndiesem Zeitpunkt nicht (mehr) anwaltlich vertreten war, ändert daran nichts.\nAnzufügen ist schliesslich, dass, selbst wenn eine richterliche Fragepflicht zu\nbejahen wäre, noch zu prüfen gewesen wäre, ob das Begehren anderweitig\nrechtshängig war resp. ob es sich um eine abgeurteilte Sache handelte, das\nheisst ob die Prozessvoraussetzungen bezüglich des Begehrens überhaupt\nerfüllt gewesen wären (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Frage kann\nnach dem Gesagten aber offen bleiben. Der Vorderrichter wies den Widerklageantrag 8b damit zu Recht ab.\n\nc) Ansonsten setzte sich der Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Widerklageanträgen argumentativ nicht auseinander, so dass sich\ndiesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und es bei der Abweisung der\nWiderklagebegehren bleibt.\n\n"}