{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2015 9\nRegeste:\nPersönlichkeitsschutz (EGV-SZ 2017 A 2.1) | Übriges Zivilrecht\n\ncc) Nach dem Gesagten sind die Kontaktverbote bezüglich „AC.________“,\n„Alle Angehörigen der Stiftung O.________“, „Alle Mitglieder des\nP.________“, „Alle Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen“, „alle Personen, welche mit der Klägerin als Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen haben oder teilnehmen werden“ sowie „Alle Personen, deren Angaben sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/I-Phones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3\n11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 befinden“ aufzuheben. Bei\nden übrigen Verboten hat es dagegen bei den vorinstanzlichen Anordnungen\nsein Bewenden. Anzumerken ist aber Folgendes: Die Aufhebung dieser Verbote hat keinesfalls zur Folge, dass bezüglich dieser Personen ein rechtsfreier\nRaum entsteht. Mit anderen Worten stehen der Klägerin namentlich die Ansprüche aus Art. 28a ZGB zur Verfügung, sollte der Beklagte sich gegenüber\nDrittpersonen in persönlichkeitsverletzender Weise über die Klägerin äussern.\n\n4. Die Klägerin beantragt, die vom Beklagten eingereichten Ordner mit den\nAusdrucken ab der Daten-CD (KG-act. 1/13) nach Abschluss des Verfahrens\nzu vernichten, eventuell der Staatsanwaltschaft Sursee herauszugeben. Sie\nbegründet ihren Antrag damit, dass der Beklagte, indem er 40 % jener Daten\nhabe ausdrucken können, nach wie vor über eine entsprechende Daten-CD\nverfügen würde, was ihm jedoch gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft\nSursee gerade untersagt worden sei (KG-act. 22 S. 21 f.).\n\nDie Klägerin legt nicht dar, worauf sie ihren Anspruch stützt. Die Zivilprozessordnung bietet keine entsprechende Grundlage, ebenso wenig kommt mangels Zuständigkeit eine strafrechtliche Einziehung in Frage. Was Art. 28b\nAbs. 1 ZGB anbetrifft, sind die möglichen Schutzmassnahmen gemäss Ziff. 1-\n3 zwar nicht abschliessend geregelt. Doch handelt es nach der Intention des\nGesetzgebers um Unterlassungsansprüche (BBl 2005 6885); der von der Klägerin geltend gemachte Einziehungsanspruch erscheint dagegen vom Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckt. Als Grundlage käme allenfalls Art. 28a Abs. 1\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nZiff. 2 ZGB in Frage, wonach der Kläger dem Gericht beantragen kann, eine\nbestehende Verletzung zu beseitigen. Dieser Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass erstens effektiv eine Verletzung eintrat, zweitens diese im Urteilszeitpunkt noch andauert und drittens, dass sie überhaupt behoben werden\nkann (BSK ZGB I-Meili, 5. A., N 4 zu Art. 28a ZGB; Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al., a.a.O., N 3 zu Art. 28a ZGB). Vorliegend stellt sich – unbesehen\ndavon, ob überhaupt die Voraussetzungen der Klageänderung laut Art. 317\nAbs. 2 ZPO erfüllt sind – insbesondere die Frage, ob mit der Vernichtung bzw.\nHerausgabe an die Staatsanwaltschaft die Verletzung überhaupt beseitigt\nwerden kann. Die Klägerin räumt denn auch ein, der Beklagte verfüge noch\nüber eine Daten-CD, von der die Ausdrucke stammten. Auch der Beklagte gibt\nindirekt zu, über eine Daten-CD zu verfügen (KG-act. 1 S. 29). Da der Beklagte aber weiterhin im Besitz von digitalen Daten bleibt, kann die Verletzung\ndurch die Vernichtung bzw. Übergabe an die Staatsanwaltschaft Sursee eines\neinzelnen, anscheinend nur teilweise ausgedruckten Exemplars (KG-act. 1\nS. 29) nicht behoben werden. Damit ist zumindest die letztere Voraussetzung\nnicht gegeben; die übrigen Voraussetzungen brauchen nicht geprüft zu werden, insbesondere kann offen bleiben, ob der Beklagte die Daten rechtmässig\nbesitzt und diese in den Prozess einbringen durfte. Der Antrag ist demnach\nabzuweisen.\n\n5. a) In Bezug auf die abgewiesenen bzw. mit Nichteintreten erledigten\nWiderklageanträge macht der Beklagte geltend, der Vorderrichter habe mit\nVerfügung vom 21. August 2013 (Vi-act. 32) lediglich die anwaltlich vertretene\nGegenpartei zur Konkretisierung ihrer Anträge und Substanziierung des\nSachverhaltes aufgefordert, nicht jedoch ihn als Widerkläger (KG-act. 1 S. 26).\nIm vereinfachten Verfahren ist nicht generell die soziale resp. eingeschränkte\nUntersuchungsmaxime vorgeschrieben (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-\nSomm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,\nN 72 zu Art. 55 ZPO). Die vorliegenden Widerklageanträge stützen sich nämlich nicht auf Art. 28b Abs. 1 ZGB, vielmehr handelt es sich dabei um An-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\n"}