{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2015 9\nRegeste:\nPersönlichkeitsschutz (EGV-SZ 2017 A 2.1) | Übriges Zivilrecht\n\nggg) Strittig ist ferner die Personengruppe „Alle Mitglieder des P.________“.\nDem Wortlaut nach scheint das Verbot so zu verstehen sein, dass es alle Personen erfassen soll, welche weltweit in einem P.________ Mitglied sind. Allerdings führt die Verwendung des Begriffs „Verband“ insofern zu Unklarheiten, als dass darunter gemeinhin ein Verein mit Sektionen verstanden wird.\nNamentlich steht der Verbandsbegriff nach schweizerischer Auffassung für\nVereine, dessen Mitglieder ausschliesslich oder überwiegend selbst wieder\nVereine sind (Heini/Portmann/Seemann, Grundriss des Vereinsrechts,\nRz. 436). Damit ist das Verbot mit Bezug auf die betroffenen „Verbände“ resp.\n„Vereine“ zu ungenau gefasst; mithin wären seitens der Klägerin zusätzliche\nAusführungen zur Vereinsstruktur im ________ erforderlich gewesen. Auch\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nlegte die Klägerin nicht substanziiert dar, weshalb ein „weltweites“ Verbot notwendig ist.\n\nhhh) Unklarheit besteht auch bezüglich der Gruppe „Alle Mitglieder, welche\neine Q.________ besitzen“. In Ermangelung von entsprechenden Ausführungen der Klägerin lässt sich nicht durch Auslegung ermitteln, auf welchen Verein (?) sich die Mitgliedschaft bezieht. Das diesbezügliche Verbot ist folglich\naufzuheben.\n\niii) Umstritten ist sodann der Kreis „Alle Personen, welche mit der Klägerin\nals Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen haben\noder teilnehmen werden“. Zwar lassen sich die erfassten Personen aufgrund\ndes Merkmals „mit der Klägerin als Team oder Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen“ einschränken. Allerdings führt es zu weit, wenn sämtliche Personen, mit denen die Klägerin im Team oder als Partner/in an einer\nSportveranstaltung je teilnahm und noch teilnehmen wird, vom Verbot erfasst\nwerden. Der Wortlaut des Verbots schliesst nämlich nicht aus, dass beispielsweise auch Personen betroffen sind, mit denen die Klägerin im Rahmen eines\nSchulsporttages ein Team bildete. Das Beispiel verdeutlicht, dass damit jegliche Veranstaltungen gemeint wären, auch wenn sie zeitlich lange zurückliegen. Dies macht es dem Beklagten allerdings praktisch unmöglich, die vom\nVerbot erfassten Personen zu bestimmen. Zudem kann der Beklagte zum\nheutigen Zeitpunkt nicht wissen, wer mit der Klägerin in Zukunft an welchen\nSportveranstaltungen teilnehmen wird. Es hätte sich hier zumindest eine Einschränkung auf klar bestimmbare Veranstaltungen aufgedrängt. Der Personenkreis betreffend Sportveranstaltungen ist in dieser Form jedenfalls ebenfalls zu weit gefasst mit der Folge, dass das Verbot aufzuheben ist.\n\njjj) Der Beklagte verwehrt sich schliesslich gegen das Kontaktverbot hinsichtlich „Alle(r) Personen, deren Angaben sich auf der Daten-CD über die\nAuswertung der Handys/I-Phones der Klägerin im Verfahren der Staatsan-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nwaltschaft Sursee, SA3 11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234\nbefinden“. Auch dieses Verbot hat wiederum eine Personengruppe zum Gegenstand. Allerdings ergibt sich die Gruppenzugehörigkeit einzig über das\nMerkmal des „sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/I-\nPhones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3 11\n1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 (B)efinden(s)“. Es handelt sich\ndabei aber nicht um eine mit den jeweiligen Personen verbundene Eigenschaft, wie dies beispielsweise bei den Angestellten der I.________ oder der\nFamilie der Fall ist. Die Zivilkammer erachtet das gemeinsame Merkmal des\n„sich auf der Daten-CD Befindens“ insgesamt als zu wenig abgrenzend, weil\neine Konkretisierung des betroffenen Personenkreises nicht durch persönliche\nEigenschaften erfolgt. Auch der von der Klägerin verwendete Begriff des „privaten Umfelds“ erscheint mit Blick auf die Durchsetzbarkeit als zu offen. Angesichts dessen, dass die fragliche Personengruppe auch für das Gericht\nnicht näher bestimmbar ist, kann weder geprüft werden, ob und in welchem\nUmfang ein Verbot erforderlich und notwendig ist noch ist es möglich, eine\nInteressenabwägung vorzunehmen. Dabei wäre es der Klägerin durchaus\nzumutbar gewesen, von den sich auf der CD befindlichen Kontakten diejenigen auszuwählen, welche ihr schützenswert erscheinen und diese Personen\nnamentlich zu benennen, da sie naturgemäss ihr privates Umfeld am besten\nkennt. Sodann ist zumindest fraglich, ob die mit der Strafandrohung nach\nArt. 292 StGB zu verbindende Tathandlung hinreichend bestimmt ist. Gemeint\ndürfte wohl sein, dass der Beklagte die sich nach wie vor in seinem Besitz\nbefindlichen Daten nicht nach ihm „interessant“ erscheinenden Kontakten\ndurchsuchen darf und die betreffenden Personen anschliessend kontaktiert.\nMithin hätte es sich wohl aufgedrängt, das Verbot so zu formulieren, dass\nauch das Durchsuchen der Daten explizit untersagt ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da das Verbot hinsichtlich der Daten-CD ohnehin aufzuheben ist.\nKantonsgericht Schwyz 37\n\n"}