{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2015 9\nRegeste:\nPersönlichkeitsschutz (EGV-SZ 2017 A 2.1) | Übriges Zivilrecht\n\nAuch die in Art. 28b Abs. 1 ZGB erwähnten Verbote richten sich gegen eine\nbestimmte Person (Ziff. 1: „sich ihr anzunähern“, Ziff. 3: „mit ihr Kontakt aufzunehmen“) oder betreffen konkrete Orte (Ziff. 2: „sich an bestimmten Orten“).\nAuch wenn die Liste von Art. 28b Abs.1 ZGB nicht abschliessend ist, ergibt\nsich insbesondere aus einer systematischen Auslegung, dass auch andere\nFormen von Verboten relativ konkret formuliert sein müssen, sie also nicht die\nBestimmtheit der Liste aufweichen, sondern andere Verbotsformen betreffen\nmüssen, Ausnahmen vorbehalten. Wie der Bericht der Kommission für\nRechtsfragen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative „Schutz vor\nGewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft“ auf S. 6886 erwartete, werde das Gericht in der Regel die verbindliche Verhaltensanweisung unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB anordnen, was ja auch vorliegend\nder Fall ist. Wie der erwähnte Bericht weiter erklärt, verlange das Legalitätsprinzip dabei, dass das dem Adressaten der Anordnung auferlegte Verhalten\nhinreichend klar umschrieben sei, so dass die verletzende Person sich\ntatsächlich danach richten könne (a.a.O., S. 6886). Andererseits schliessen\ndas Bestimmtheitsgebot und gerade auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip\n(vgl. den erwähnten Bericht, a.a.O., S. 6886) nicht aus, dass Personen einer\nbestimmten Gruppe erfasst werden, wie das in Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB\nvorgesehene Kontakt- und Rayonverbot zeigt. Sodann lässt die offene Formulierung in Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB „oder sie in anderer Weise zu belästigen“\nzu, dass auch Kontakte zu Drittpersonen erfasst werden, welche zum Umfeld\nder klagenden Person gehören (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 lit. c des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 [GSG; LS 351]: „[…] verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner\nForm Kontakt aufzunehmen.“).\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nccc) Die Gruppe „Alle Angestellten der I.________, bestehend aus…“ umfasst zwar zahlreiche Personen, diese sind aber aufgrund der Eigenschaft als\naktuelle Angestellte der I.________ bestimmbar. Das Erfordernis der Bestimmtheit bedeutet nämlich nicht zwingend, dass jede Person einzeln und\nnamentlich aufzuführen ist. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu\nberücksichtigen, dass das Kontaktverbot gegenüber diesen Personen nur solange gilt, als diese bei der I.________ angestellt sind. Ausserdem handelt es\nsich beim beruflichen Umfeld der Klägerin um einen sensiblen Bereich, mithin\nist das Schutzbedürfnis der Klägerin als hoch einzustufen, wogegen der Beklagte seinerseits keine eigenen Interessen darlegt, welche gegen das Kontaktverbot mit den Angestellten der I.________ sprechen würden. Auch ist\nweder ersichtlich noch legt der Beklagte substanziiert dar, dass es ihm nicht\nmöglich gewesen wäre, zum fraglichen Teilverbot Stellung zu nehmen.\n\nddd) Die vom beantragten Teilverbot „AC.________“ erfasste Personengruppe ist wie folgt umschrieben: „AC.________, die mit der Klägerin Projekte\ndurchführen oder Schriften verfassen und als Autoren aufgeführt sind.“ Der\nWortlaut dieser Umschreibung lässt indessen verschiedene Auslegungen zu.\nZum einen kann das Teilverbot so verstanden werden, dass die betroffenen\nPersonen dadurch definiert werden, als sie (erstens) mit der Klägerin Projekte\ndurchführen oder Schriften verfassen und (zweitens) als Autoren dieser Projekte und Schriften aufgeführt sind. Bei dieser Lesart würde es sich um kumulative Voraussetzungen handeln. Andererseits kann die Verbotsklausel aber\nauch so ausgelegt werden, dass Personen betroffen sind, welche (erstens) mit\nder Klägerin Projekte durchführen oder (zweitens) mit der Klägerin Schriften\nverfassen. Der Zusatz „als Autoren aufgeführt“ würde sich diesfalls lediglich\nauf die Schriften, nicht aber auf die Projekte beziehen, zumal im Allgemeinen\nlediglich im Zusammenhang mit „Schriften“ von „Autoren“ gesprochen wird.\nZudem wird in Bezug auf den Begriff „Projekt“ zu wenig deutlich, worum es\nsich dabei handeln soll. Insgesamt ist der Personenkreis „AC.________“ nicht\nhinreichend klar umschrieben.\nKantonsgericht Schwyz 34\n\neee) Was die Mitarbeiter der „N.________“ anbetrifft, gilt dasselbe wie für die\nGruppe „Alle Angestellten der I.________“: Zur Umschreibung des Verbots ist\nweder die namentliche Nennung der betroffenen Personen erforderlich noch\nschliesst der Umstand, dass es sich um eine grössere Personengruppe handelt die Anordnung eines Kontaktverbotes aus. Auch hier ist wiederum das\nberufliche Umfeld betroffen, welches, wie vorstehend ausgeführt, ein besonderes Schutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin impliziert. Dem steht auch hier\nkein resp. kein höher zu gewichtendes Gegeninteresse des Beklagten entgegen. Das Verbot ist hinreichend bestimmt.\n\nfff) Die Umschreibung „Alle Angehörigen der Stiftung O.________“ ist juristisch unpräzise. Es ist daher nicht klar, ob die als Organe fungierenden Personen oder die Angestellten der Stiftung bzw. gegebenenfalls beide gemeint\nsind. Die Klägerin machte hierzu weder in der Replik noch in der Berufungsantwort Ausführungen, welche für die Auslegung des Begriffs der „Angehörigen“ herangezogen werden könnten. Das Verbot hinsichtlich „Alle(r) Angehörigen der Stiftung O.________“ ist daher mangels hinreichender Bestimmtheit\naufzuheben.\n\n"}