{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Was die Personen, welche in einem Team mit der Klägerin\nan einer Sportveranstaltung teilnähmen, anbelange, sei das Verbot auch deswegen nicht durchsetzbar, weil er gar nicht wissen könne, wen dies betreffe;\nauch sei er dann gezwungen, um dies herauszufinden, Recherchen betreffend\ndie Klägerin anzustellen (KG-act. 1 S. 28). Bezüglich der Daten-CD sei die\nUmsetzung des Verbots unmöglich, da er sich nicht merken könne, welche\nPersonen auf der CD vorkämen, da es sich um fünf Files mit einem Datenvolumen von mehr als zehn MB handle (KG-act. 1 S. 29).\n\naaa) Was die Verbote hinsichtlich der Personenkreise „Familie der Klägerin:\nihr Bruder und seine Familie und ihre Eltern“ und „Verwandte der Klägerin:\nTanten, Onkel, Cousins und Cousinen u. ihre Familien“ anbetrifft, setzte sich\nder Beklagte mit der Umschreibung dieser Personengruppen in der Berufung\nargumentativ nicht auseinander. Mithin fehlt es an einer hinreichenden Begründung, so dass es bei den vorinstanzlichen Anordnungen sein Bewenden\nhat (vgl. vorstehend E. 1). Anzumerken bleibt, dass die vom Kontaktverbot\nerfassten Personen durch den Verwandtschaftsgrad ausreichend konkretisiert\nsind. Ausserdem ist die „Handlung“, nämlich die Unterlassung von Kontakt,\nwie im Übrigen bei allen Personengruppen, deutlich genug umschrieben. Mit\nanderen Worten ist entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, ob von\n„Kontakt“ oder „Kontaktaufnahme“ gesprochen wird, da ein qualitativer Unterschied weder ersichtlich ist noch vom Beklagten substanziiert aufgezeigt wird\n(KG-act. 1 S. 27).\n\nbbb) Weil der Beklagte den Aspekt der genügenden Bestimmtheit der Verbote mehrfach rügt, ist auf diesen Punkt vorab näher einzugehen. Wie bereits\ndargelegt, enthält Art. 28b Abs. 1 ZGB keine abschliessende Aufzählung der\nmöglichen Verbote, was sich ohne Weiteres aus dem Wort „insbesondere“\nergibt. Alle Verbote haben jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu\nbeachten. In der Literatur und bisherigen Praxis ist nicht auszumachen, wel-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\ncher Art weitere Verbote nach Art. 28b ZGB sein könnten. Nebst dem offenen\nWortlaut („insbesondere“), welcher wie gesagt weitere Verbotsarten ermöglicht, ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass Kontakt- und Rayonverbote, welche hier zur Diskussion stehen, nicht nur in Art. 28b ZGB vorgesehen\nsind, sondern seit dem 1. Januar 2015 auch im StGB (Art. 67b) sowie seit\ndem 1. Januar 2011 in Art. 237 Abs. 2 lit. c und lit. g StPO (Ersatzmassnahmen an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft). Die Verbotsarten\nvon Art. 67b Abs. 2 StGB sind abschliessend aufgezählt und umfassen: (lit. a)\ndie Kontaktaufnahme „mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit\nPersonen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen“; lit. b: das\nVerbot, „sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten“, sowie lit. c: das Verbot, „sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren,\naufzuhalten“. Immer richten sich die Verbote also gegen „bestimmte“ Personen oder Personengruppen“. Weiterführend erscheint insbesondere die Möglichkeit, die Kontaktaufnahme zu bestimmten Personengruppen verbieten zu\nkönnen. Die Botschaft zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und\ndas Kontakt- und Rayonverbot vom 10. Oktober 2012, BBl 2012, 8819 ff.,\n8853, hält dazu u.a. fest: „Es kann nicht darum gehen, jemandem jeden Kontakt zu Kindern oder zu anderen Personengruppen zu untersagen. Dadurch\nwürde ein normales Leben in unserer Gesellschaft verunmöglicht. Zudem\nkönnte ein solches Verbot nicht kontrolliert und durchgesetzt werden“. Mit dem\nKontakt- und Rayonverbot in Art. 67b StGB sollten namentlich häusliche Gewalt und zwanghafte Belästigung verhindert werden (Botschaft, a.a.O., 8821).\nDie Botschaft weist darauf hin, dass analoge Massnahmen gestützt auf\nArt. 28b ZGB angeordnet werden könnten, bevor überhaupt eine Straftat begangen worden sei (Botschaft, a.a.O., 8863). Weiter hält sie dort fest: „Mit der\nUmschreibung‚ eine oder mehrere bestimmte Personen‘ sind Personen gemeint, die namentlich genannt werden können. Mit ‚Personen einer bestimmten Gruppe‘ werden Personen erfasst, die nicht unbedingt namentlich bekannt\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nsind, aber eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen, wie z. B. minderjährige\nLehrlinge, weibliche Jugendliche, Personen mit einer psychischen Störung“.\nDie Befristung auf fünf Jahre gilt auch für solche Verbote (Art. 67b Abs. 1\nStGB; Botschaft, a.a.O., 8864).\n\n"}