{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2015 9\nRegeste:\nPersönlichkeitsschutz (EGV-SZ 2017 A 2.1) | Übriges Zivilrecht\n\nj) Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung\nder Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können. Ein bestimmtes Rechtsbegehren ist namentlich deshalb erforderlich, damit die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs weiss, gegen was sie sich zu verteidigen hat und das Gericht\nnach dem Dispositionsgrundsatz nicht mehr und nichts anderes zusprechen\ndarf, als eingeklagt wurde (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 28 f.\nzu Art. 221 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., N 7 zu Art. 221 ZPO). Diese Grundsätze\ngelten auch im vereinfachten Verfahren (Hauck, in: Sutter-Somm et al., a.a.O.,\nN 5 zu Art. 244 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nDie Regel der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens kommt auch bei Unterlassungsklagen zum Tragen. Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens kann\nnur das Verbot einer individualisierten, das heisst genau und bestimmt umschriebenen Handlung sein (Leuenberger, a.a.O., N 30 zu Art. 221 ZPO). Eine\nUnterlassungsklage kann somit nur in demjenigen Umfang geschützt werden,\nin welchem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Die Vollstreckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne\ndass der dafür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des\nfraglichen Verhaltens vorzunehmen hat (BGer, Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai\n2015 E. 3.3). Das Bundesgericht führt im zitierten Entscheid, welcher eine\nUnterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegen verschiedene Medienunternehmen zum Gegenstand hatte, aber in der Grundaussage auf die\nvorliegende Unterlassungsklage nach Art. 28b Abs. 1 ZGB übertragbar ist,\nsodann aus, es sei zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen\nseien. Auch sei die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen\ngerichtet, die in der Zukunft liegen würden. Drehe sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, könne vom Kläger nicht verlangt werden, in\nseinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit\nzu verletzen drohe und dessen Verbreitung der Richter verbieten solle. Der\nKläger müsse das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung\nnach, das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte\nBandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und\ntrotzdem keinen Zweifel daran lasse, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung bestehe (zit. Urteil 5A_658/2014 E. 3.3).\n\naa) Der Beklagte erachtet die Ortsverbote, namentlich das Verbot gemäss\nder vorinstanzlichen Dispositivziffer 1, wonach er sich „vom Wohnort der Klägerin, Düdingen“ fernzuhalten habe, als ungenau (KG-act. 1 S. 27). Laut\nArt. 28b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann der verletzenden Person verboten werden,\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nsich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder\nQuartieren, aufzuhalten. Unter dem „Wohnort Düdingen“ ist nach allgemeiner\nAuffassung die Ortschaft Düdingen zu verstehen. Dasselbe gilt für den „Arbeitsort Nottwil“. Dazu ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung von\nArt. 28b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ein Ortsverbot bezogen auf eine ganze Ortschaft\nkeineswegs ausschliesst. Schon die Verwendung des Adverbs „namentlich“\nmacht deutlich, dass ein Verbot nicht nur für bestimmte Strassen, Plätze und\nQuartiere ausgesprochen werden kann, vielmehr sind auch weiter gefasste\nOrtsverbote möglich. Das Verb „fernhalten“ spricht für sich selbst; mit dem\nbeantragten Verbot soll dem Beklagten befohlen werden, wie er selbst ausführt, die genannten Ortschaften zu „meiden“ (KG-act. 1 S. 27). Insofern ist\nnicht entscheidend, dass die Vorinstanz anstelle des beantragten „meiden“\nvon „fernhalten“ spricht. Somit ist aus zivilrechtlicher Optik das Rechtsbegehren hinreichend klar; der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zum beantragten Ortsverbot Stellung zu nehmen. In Bezug auf das beklagtische Vorbringen, wonach nicht klar sei, ob er mit dem Zug\ndurch Düdingen reisen dürfe (KG-act. 1 S. 27), ist im Lichte der vorstehend\nzitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass an die Formulierung der Rechtsbegehren keine überhöhten Anforderungen gestellt werden können, mithin die\nKlägerin nicht jede künftige Verhaltensweise des Beklagten vorhersehen\nmuss. Anzufügen ist auch, dass es nicht Sache des Zivilgerichts ist, die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB bereits im Erkenntnisverfahren vorwegzunehmen.\nDie Frage kann also offen bleiben.\n\nbb) Der Beklagte hält die Verbote gemäss Dispositivziffer 2, mit Ausnahme\ndes Kontaktverbots zu Familienangehörigen, ebenfalls nicht für hinreichend\nbestimmt. Er führt aus, dass es sich insbesondere bei den Mitarbeitern der\nN.________, allen Mitglieder des P.________, den Angehörigen der Stiftung\nO.________ und die Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen würden,\num Hunderte von Personen handle, welche die Klägerin nicht einmal kennen\nwürden. Auch sei unklar, wer die „Angehörigen“ einer Stiftung seien, ebenso\nKantonsgericht Schwyz 30\n\n"}