{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Auch dies bestritt der Beklagte nicht; er tat\nauch keine Umstände dar, welche nahelegen würden, dass sich die Parteien\nin bestimmten Lebensbereichen im gleichen Umfeld bewegten.\n\nbb) Der Beklagte erachtet das Kontaktverbot zu sämtlichen auf der Daten-\nCD genannten Personen als unverhältnismässig, da ihm dies verunmöglichen\nwürde, zu auf der CD erwähnten Medienschaffenden Kontakt aufzunehmen,\nwenn etwa die Klägerin das vorliegende Urteil an die Öffentlichkeit bringen\nwolle (KG-act. 1 S. 23). Wie vorstehend erwähnt, verlangte die Klägerin keine\nVeröffentlichung des Urteils. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb der\nBeklagte mit – im Übrigen nicht weiter genannten „Medienschaffenden“ – in\nKontakt treten müsste. Damit ist auch aus dieser Sicht ein entgegenstehendes\nInteresse des Beklagten nicht dargetan.\n\ncc) Der Beklagte ist der Ansicht, dass zeitlich unbefristete Schutzmassnahmen das Verhältnismässigkeitsgebot verletzen würden (KG-act. 1 S. 22). Er\nmacht dazu im Wesentlichen geltend, ihm werde damit die Möglichkeit zur\nBerufsausübung als Angestellter genommen, da es üblich sei, dass bei Bewerbungen nach laufenden Strafverfahren gefragt werde, zudem bestehe die\nGefahr, dass die Klägerin ihn mit fingierten Beweisen bei den Strafverfolgungsbehörden verzeige (KG-act. 1 S. 21 f.). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Unbefristete Massnahmen sind\naber möglich, da Art. 28b ZGB keine zwingende zeitliche Begrenzung vorsieht. Die Gefahr, dass die Klägerin den Beklagten mit „fingierten“ Beweisen\nanzeigt, erscheint angesichts des Beweisergebnisses im vorliegenden Prozess, nämlich dass der Beklagte der Klägerin nachstellte, kaum reell; ausserdem würde sich die Klägerin strafbar machen (vgl. Art. 304 StGB; Irreführung\nder Rechtspflege). Weitere Gründe, welche gegen eine zeitliche Befristung\nsprechen, etwa dass er auf Kontakte mit der Klägerin angewiesen wäre oder\nzwingend dieselben Orte wie die Klägerin aufsuchen müsste, macht der Be-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nklagte nicht geltend. Aus Sicht der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass\neine Befristung oftmals, insbesondere bei Nachstellungen, nicht sinnvoll ist, da\nein allfälliges Verlängerungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation zwischen Täter und Opfer führt, was möglichst zu vermeiden ist, damit die Motivation des Stalkers nicht erneut angeregt wird (vgl. BBl 2005 6885 f.; Fischbacher, Stalking im Blickfeld des revidierten Persönlichkeitsschutzes [Art. 28b\nE-ZGB], in: AJP 7/2006 S. 809). Das Interesse der Klägerin, dem Beklagten\nnie mehr begegnen zu müssen, überwiegt somit.\n\ndd) Der Beklagte macht geltend, die Verbote gegenüber diversen Personenkreisen, so etwa die Mitarbeiter der N.________, alle Mitglieder des\nP.________, die Angehörigen der Stiftung O.________ und die Mitglieder,\nwelche eine Q.________ besitzen würden, gehörten nicht zum Schutzbereich\nvon Art. 28 ZGB, so auch nicht das berufliche Umfeld. Es sei nicht ersichtlich,\ninwiefern diese Personen legitimiert seien (KG-act. 1 S. 28).\n\nDer Gesetzgeber verzichtete darauf, den Begriff der Persönlichkeit zu definieren und gestaltete stattdessen Art. 28 ZGB als Generalklausel aus. Lehre und\nRechtsprechung differenzieren hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter zwischen der physischen, der affektiven und der sozialen Persönlichkeit (Dörr,\na.a.O., N 3 zu Art. 28 ZGB; CHK-Aebi-Müller, 3. A., N 10 ff. zu Art. 28 ZGB).\nDie soziale Persönlichkeit, bei welcher es um die Beziehungen einer Person\nzu ihrem sozialen Umfeld geht, schützt nebst der Ehre einer Person deren\ninformationelle Privatheit (sog. Privat- und Geheimsphäre). Das Recht auf\ninformationelle Privatheit soll verhindern, dass jede private Lebensäusserung\nder Allgemeinheit bekannt wird; mithin soll der Einzelne innerhalb gewisser\nGrenzen selber bestimmen können, wer welches Wissen über ihn haben darf\nbzw. welche Begebenheiten seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verboten bleiben sollen. Unzulässig ist insbesondere das unbefugte Ausforschen\ndes Privatlebens (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 12.113 ff.). Des Weiteren\ngeschützt ist das Recht einer Person, sich im Bereich der Wirtschaft zu betäti-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\ngen (Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al., of-Kommentar ZGB, 3. A., N 8 zu\nArt. 28 ZGB; BSK ZPO I-Meili, 5. A., N 31 zu Art. 28 ZGB).\n\nDer Beklagte übersieht, dass die vorliegenden Verbote nicht auf den Schutz\nder unter Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Personenkreise abzielen, sondern mit dem Kontaktverbot gegenüber diesen Personen die soziale Persönlichkeit der Klägerin geschützt werden soll. Damit steht\ndie (Aktiv-)Legitimation jener Personen im vorliegenden Verfahren nicht zur\nDiskussion. Wie dargestellt, umfasst die soziale Persönlichkeit die Beziehungen der Klägerin zu ihrem gesamten sozialen Umfeld, wozu auch die beruflichen Verbindungen zählen. In casu ist erstellt, dass der Beklagte das private\nund berufliche Umfeld der Klägerin kontaktierte und die Klägerin auf diese\nWeise ausspionierte (vgl. vorstehend E. 3e und f). Somit ist auch aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht zu beanstanden, dass diese Personen in das\nKontaktverbot einbezogen wurden, zumal der Beklagte nicht geltend machte,\ner sei dadurch in seinen berechtigten Interessen eingeschränkt, im Gegenteil\nräumt der Beklagte diesbezüglich ein, dass ihn nicht interessiere, mit wem die\nKlägerin im Team Sport betreibe (KG-act. 1 S. 28 unten).\n\n"}