{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Er erwog, dass der Beklagte dies in seinen\nRechtsschriften selbst aufzeige, namentlich in den Schilderungen in der Klageantwort (S. 14 ff., betreffend AB.________) und der Widerklagereplik (S. 3\nf.), in denen er sich im Detail über das Privat- und Intimleben der Klägerin\nausgelassen habe (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Der Beklagte hält dafür, er\nsei berechtigt gewesen, die im Strafverfahren SA3 11 1735 32 erhobenen Daten, d.h. die CD mit den ausgelesenen Handydaten der Klägerin, zu nutzen\n(KG-act. 1 S. 18 und 19). Der Beklagte irrt, wenn er annimmt, Ausspionieren\nsei nur dann als Nachstellung im Sinne der Bestimmung von Art. 28b Abs. 1\nZGB zu qualifizieren, wenn dabei Straftatbestände erfüllt werden. Eine solche\nSichtweise legen weder der Gesetzestext, die Botschaft (vgl. BBl 2005 6884)\nnoch die Lehre nahe (vgl. BSK ZPO I-Meili, 5 A., N 3 zu Art. 28b ZGB; CHK-R.\nE. Aebi-Müller, 3. A., N 4 zu Art. 28b ZGB). Somit ist nicht entscheidend, ob\nund inwieweit der Beklagte zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens\nSA3 11 1735 32 berechtigt ist und war. Massgeblich ist einzig, ob der Beklag-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nte den Privat- und Intimbereich der Klägerin ausspionierte, was er nicht einmal\nsubstanziiert bestritt. Unerheblich sind die dabei eingesetzten Mittel. Dazu\ngehört auch die gezielte Internetrecherche über eine Person, was der Beklagte, wie bereits erwähnt, nie in Abrede stellte. Weiter setzte sich der Beklagte\nbezüglich des Ausspionierens nicht mit den Ausführungen des Vorderrichters\nauseinander.\n\ng) Der Vorderrichter qualifizierte das Verhalten des Beklagten, das heisst\ndie wiederholte Kontaktierung der Klägerin und ihres privaten und beruflichen\nUmfelds, angesichts deren Dauer und Häufigkeit zutreffend als Persönlichkeitsverletzung, erachtete mithin den Tatbestand der Nachstellungen als erfüllt\n(angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Der Beklagte äusserte sich zur Frage der Häufigkeit und Dauer nicht, es erübrigen sich folglich weitere Ausführungen dazu.\nEr hält einzig dafür, die Klägerin habe nicht behauptet, das Verhalten des Beklagten habe bei ihr Furcht ausgelöst (KG-act. 1 S. 21). Dies trifft nicht zu, die\nKlägerin trug im Gegenteil mehrfach substanziiert vor, dass die Nachstellungen des Beklagten sie geängstigt hätten (vgl. Klage S. 11 [Arosa] und S. 13\n[gesundheitliche Folgen]; Replik S. 7 [Angst vor Begegnungen mit dem Beklagten, sie fühle sich in ihrer eigenen Wohnung nicht mehr sicher] und S. 11\n[Zugabteil und Restaurant Lötschberg]).\n\nh) Der Beklagte wendet ein, der Vorderrichter habe dem Aspekt der Wiederholungsgefahr keine Beachtung geschenkt (KG-act. 1 S. 19). Damit verwechselt er die Verbotsmassnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB mit dem Unterlassungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welche Bestimmung\nzur Verfügung steht, sobald ein Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird, mithin dieser dort die ernsthafte und naheliegende\nGefahr der Verletzung nachzuweisen hat (BSK ZPO I-Meili, 5. A., N 2 zu\nArt. 28a ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Rz. 14.14). Der Erlass von Massnahmen nach\nArt. 28b Abs. 1 ZGB bedingt jedoch einzig das Vorliegen einer Persönlich-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellungen; Wiederholungsgefahr als selbständiges Tatbestandelement ist nicht\nvorausgesetzt.\n\ni) Die Massnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB haben den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit zu wahren, da mit deren Anordnung in grundrechtlich\ngeschützte Positionen der verletzenden Person – namentlich die Bewegungsfreiheit – eingegriffen wird. Auf berechtigte Interessen des Täters ist Rücksicht\nzu nehmen (BSK ZPO I-Meili, 5. A., N 6 zu Art. 28b ZGB; CHK-Aebi-Müller,\n3. A., N 5 zu Art. 28b ZGB). Generell gilt, je schwerer die Verletzung wiegt,\ndesto einschneidender darf der gerichtliche Eingriff in die Rechtsstellung der\nverletzenden Person sein. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung ist\nbei sich wiederholenden Handlungen, insbesondere bei Nachstellungen, auf\ndie Gesamtheit der Ereignisse abzustellen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O.,\nRz. 14.42i).\n\naa) Der Beklagte hält „jede Art“ eines Annäherungsverbots für unverhältnismässig (KG-act. 1 S. 23). Er führt aus, das Verbot habe einen „stigmatisierenden Effekt“, er müsse befürchten, eine seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechende Position wieder zu verlieren, wenn die Klägerin das vorliegende\nUrteil „an die Öffentlichkeit zerren würde“ (KG-act. 1 S. 23). Die Klägerin verlangte indes keine Veröffentlichung des Urteils im Sinne von Art. 28a Abs. 2\nZGB. Befürchtet der Beklagte eine Persönlichkeitsverletzung, stehen auch ihm\ndie Rechtsbehelfe nach Art. 28 ff. ZGB zur Verfügung. Eine Beschränkung der\nWirtschaftsfreiheit ist damit weder wahrscheinlich noch substanziiert dargetan.\nGenerell legt der Beklagte nicht dar, inwiefern ihn ein Annäherungsverbot ihn\nin seiner Bewegungsfreiheit einschränken würde. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden und nicht bestrittenen Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden, wonach die Parteien fast zwei Autostunden\nbzw. 188 km voneinander entfernt wohnen (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 9), so\ndass das Risiko von Zufallsbegegnungen gering ist. Weiter erwog der Vorder-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}