{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Von\nwem die E-Mails stammen, lässt sich aufgrund des Inhalts und des Auswertungsberichts nicht eruieren. Bewiesen ist aber entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund des Auswertungsberichts auch nicht, dass jene Nachrichten\nvon der Klägerin inhaltlich verfälscht wurden, umso mehr als nicht die ausgedruckten Originale der Klägerin selbst ausgewertet wurden (ausgewertet wurden lediglich die E-Mails, welche die Klägerin ihrer Rechtsvertreterin weiterleitete und von dieser anschliessend ausgedruckt wurden, vgl. KG-act. 26 und\n28). Somit vermögen die fraglichen E-Mails weder die Position der Klägerin\nnoch diejenige des Beklagten zu stützen. Im Übrigen bezog der Vorderrichter\njene E-Mails gar nicht in die Sachverhaltsfeststellung mit ein und gelangte\ndennoch zum (zutreffenden) Schluss, dass der Beklagte mit zahlreichen (nota\nbene anderen) E-Mails an die Klägerin herantrat. Im Übrigen kann offen bleiben, ob hinreichend dargetan ist, dass der Auswertungsbericht ohne Verzug in\ndas Verfahren eingebracht wurde (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. BGE 142 III\n413 E. 2.2.6).\n\nd) Der Vorderrichter führte weiter aus, es sei belegt, dass der Beklagte\nmehrmals die physische Nähe zur Klägerin gesucht habe, so bei den Zusammentreffen resp. Konfrontationen bei einem IV-Parkplatz in Bern, einem IV-\nAbteil im Zug, im J.________ in Nottwil und in\nArosa, wo die Klägerin einen Kurs besucht habe (angefocht. Urteil E. 1.2\nS. 8). Der Beklagte bestreitet diese Zusammentreffen nicht, hält aber zusammengefasst dafür, dass es sich um Zufälle handelte, er die Nähe der Klägerin\nmithin nicht gesucht habe (KG-act. 1 S. 16 f.). Dass der Vorderrichter vor dem\nHintergrund des sonstigen Verhaltens des Beklagten, der Häufung der Zusammentreffen sowie dem Umstand, dass diese jeweils im Lebensbereich der\nKlägerin stattfanden, zum Schluss kam, der Beklagte habe die physische\nNähe der Klägerin gesucht, ist nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beklagten in diesem Zusammenhang vermögen die „Zufallsthese“ jedenfalls\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nnicht zu erhärten, umso mehr als er selber einräumt, betreffend die Klägerin\nInternetrecherchen zu betreiben (KG-act. 1 S. 16).\n\ne) Weiter stellte der Vorderrichter fest, der Beklagte habe nach dem Kontaktabbruch durch die Klägerin deren Umfeld kontaktiert. Dabei habe es sich\num V.________ (Kite-Surfing), W.________ (ehemaliger Mitarbeiter\nK.________), X.________ (Chefarzt J.________), Y.________ (ehem. wissenschaftliche Mitarbeiter K.________), Z.________ (VRP H.________ AG)\nsowie G.________ (Leiter Rechtsdienst H.________ AG) gehandelt (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Bezüglich der Person von G.________ führt der Beklagte aus, dieser habe sich unaufgefordert an ihn gewendet, ihn des Stalkings bezichtigt und behauptet, er (der Beklagte) habe den Arbeitgeber der\nKlägerin kontaktiert. Auch sei das Schreiben, auf welches G.________ sich\nbeziehe, im Verfahren nie aufgetaucht (KG-act. 1 S. 17). Aus den Akten ergibt\nsich, dass G.________ den Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2010\naufforderte, es künftig zu unterlassen, die Arbeitgeberin der Klägerin in die\nAuseinandersetzung mit dieser einzubeziehen (Vi-KB 13). Soweit ersichtlich,\nbezieht sich der Beklagte auf die Passage, worin G.________ schreibt, er habe Kenntnis davon, „teilweise aus Ihrem Schreiben an die M.________ (…)“,\ndass der Beklagte in einer Beziehung mit der Klägerin gestanden habe. Damit\nverweist G.________ offenbar auf Schreiben des Beklagten an den Arbeitgeber der Klägerin. Der Beklagte behauptet, dieses stamme nicht von ihm bzw.\nes handle sich um eine Fälschung (KG-act. 1 S. 18). Dies erachtet die Zivilkammer indessen als Schutzbehauptung, da der Beklagte keine nachvollziehbaren Argumente vorträgt, welche für diese These sprächen. Der Inhalt des\nSchreibens von G.________ vom 10. Dezember 2010 lässt kaum Zweifel daran, dass der Beklagte zuvor die Arbeitgeberin der Klägerin kontaktierte, da\nansonsten nicht einzusehen wäre, weshalb G.________ dem Beklagten von\nsich aus hätte schreiben sollen. Auch wenn das fragliche Schreiben des Beklagten nicht im Recht liegt, muss davon ausgegangen werden, dass dieser\nsich im Zuge der Auseinandersetzung mit der Klägerin (auch) an deren Ar-\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nbeitgeber wandte. Somit mag zutreffen, dass der erste Kontakt zwischen dem\nBeklagten und G.________ zwar von letzterem ausging, jedoch auf das Verhalten des Beklagten, nämlich indem dieser zuvor das berufliche Umfeld der\nKlägerin kontaktierte, zurückzuführen ist. Allerdings kontaktierte der Beklagte\nG.________ mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 erneut. Darin verlangte er\ndiverse Auskünfte über die sportlichen Aktivitäten der Klägerin und dem damit\nverbundenen Sponsoring (Vi-BB 22). Damit aber ist ohnehin erwiesen, dass\nder Beklagte auch G.________ kontaktierte. Das Schreiben vom 9. Oktober\n2012 liess er in Kopie auch Z.________ zukommen, so dass auch dessen\nKontaktierung nachgewiesen ist. Was die vom Vorderrichter festgestellte Kontaktaufnahmen mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Klägerin betrifft,\näussert sich der Beklagte dazu in der Berufung nicht; mithin bleibt es damit bei\nden diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen (V.________,\nW.________, X.________ und Y.________).\n\n"}