{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Des Weiteren berücksichtigte der Vorderrichter die handgeschriebenen Briefe Vi-KB 46/47 (u.a. „Borderline Syndrom“),\nVi-KB 62 („Happy Nikolaus“, „Mitbringsel aus Japan“) und Vi-KB 63, Weihnachtskarte), SMS-Nachrichten (Verzeichnis Vi-KB 64) sowie die E-Mail vom\n8. September 2012 (Vi-KB 33, „Liebe“). Dass der Vorderrichter aufgrund dieser Urkunden den Beweis der Klägerin, dass sie vom Beklagten immer wieder\nkontaktiert wurde, als erstellt erachtete, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte bestreitet denn auch nicht, die zitierten E-Mails und Briefe geschrieben zu\nhaben (KG-act. 1 S. 13 ff.; S. 9 ff. Duplik). Nicht nachzuweisen vermögen die\nerwähnten Belege hingegen, dass es, wie der Beklagte dafür hält, die Klägerin\nsei, welche ihn immer wieder kontaktiere. Ersichtlich ist nämlich lediglich, dass\ndie Klägerin dem Beklagten nach ihrer E-Mail vom 21. Juli 2010 (Vi-KB 3)\nzwei Mal antwortete, nämlich am 1. August 2010 mit „alles im Sack“ (Vi-KB\n39, wegen der angeblich nicht zurückgegebenen Brille) und am 19. August\n2010 mit „ich bin NICHT schwanger und will KEINEN Kontakt mit dir!!!!!!“ (Vi-\nKB 43, nachdem der Beklagte mehrfach behauptete, die Klägerin sei schwanger). Auch erscheint das angebliche Zurücklassen der Brille nicht glaubhaft,\nvielmehr ist angesichts der übrigen E-Mails mit Inhalten zu allen möglichen\nThemen von einem (weiteren) Kontaktversuch seitens des Beklagten auszugehen. Weitere Belege, welche auf ständige Kontaktversuche seitens der Klägerin hindeuten könnten, liegen nicht in den Akten bzw. wurden vom Beklagten nicht vorgelegt.\n\ncc) Der Beklagte bestreitet, die SMS-Nachrichten gemäss Vi-KB 64 geschrieben zu haben, vielmehr seien diese fingiert (KG-act. 1 S. 14). Der Beklagte stützt sich hierbei auf das unter E. 2d vorstehend erwähnte Gutachten\n(Vi-BB 46). Wie dort schon ausgeführt, vermag der Beklagte mit diesem Privatgutachten seine Behauptung, dass die SMS-Nachrichten fingiert seien,\nnicht zu erbringen. Weitere Beweismittel, welche seine These stützen könnten, legte der Beklagte nicht vor. Dass der Vorderrichter die fraglichen SMS\ndem Beklagten zuordnete, ist damit nicht zu beanstanden.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\ndd) Der Vorderrichter erwog schliesslich, die Ermittlungen der Luzerner Kantonspolizei hätten ergeben, dass das unter dem Namen S.________ bei Elitepartner eröffnete Profil, von welchem aus Kontakt zur Klägerin hergestellt\nworden sei, mit einer auf den Namen des Beklagten lautenden Kreditkarte\nbezahlt worden sei (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7). Der Beklagte bestreitet\nnicht, dass dieses Profil mit seiner Kreditkarte bezahlt wurde, macht aber geltend, es sei gar nicht bewiesen, dass durch dieses Profil mit der Klägerin Kontakt aufgenommen worden sei (KG-act. 1 S. 15). Aus den Akten erhellt, dass\n„S.________“ der Klägerin am 24. Oktober 2010 eine E-Mail schrieb (Vi-KB\n25, mit dem Betreff „T.________“). Darin wurde auf Elitepartner Bezug genommen. Gleichentags wandte sich „S.________“ auch an U.________, worin\ner der Klägerin im Wesentlichen vorwarf, sie habe ihn auf Elitepartner kontaktiert (Vi-KB 26). Am 25. Oktober 2010 schrieb „S.________“ wiederum an die\nKlägerin (Vi-KB 27). Zwar findet sich in den Akten kein Beleg für die Aktivitäten von „S.________“ auf Elitepartner. Aus dem Polizeibericht geht aber\nimmerhin die Verbindung dieses Namens mit dem Beklagten und der Plattform Elitepartner hervor (Vi-KB 46). Erwiesen ist sodann, unbesehen davon,\nwie sich die Kontakte auf Elitepartner im Einzelnen gestalteten, dass\n„S.________“ die Klägerin im Zusammenhang mit Elitepartner per E-Mail kontaktierte. Dass es sich bei „S.________“ um den Beklagten handelt, kann als\nerstellt gelten, nachdem dieses Profil mit der Kreditkarte des Beklagten bezahlt wurde und, wie aus dem Polizeibericht hervorgeht, für die Eröffnung beliebige Namen verwendet werden können, da dies von der Betreiberin der\nPlattform nicht geprüft wird (Vi-KB 46 S. 2). Aufgrund all dieser Indizien darf\naber auch als erwiesen angesehen werden, dass der Beklagte unter dem falschen Namen „S.________“ die Klägerin über Elitepartner kontaktierte.\n\nee) In der Eingabe vom 23. Februar 2016 machte der Beklagte geltend,\ndass der Auswertungsbericht der FCS Forensic Computing Services vom\n18. September 2015 bezüglich zweier von der Klägerin im erstinstanzlichen\nVerfahren eingereichten E-Mails, nämlich Vi-KB 82 und 83, ergeben habe,\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n"}