{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Unbestritten ist, dass der Absender der\nGrusskarten nicht eruierbar war (Vi-KB 31). Was die Grusskarte vom 6. Juni 2012 betrifft, ergab die polizeiliche Abklärung immerhin, dass diese von\neiner deutschen IP-Adresse aus versandt wurde (Vi-KB 31). Vor diesem Hintergrund hat der Vorderrichter zutreffend erkannt, dass der Beklagte damit\nnicht zu beweisen vermochte, dass die Klägerin ihn immer wieder kontaktiert\nhabe, mithin vermag die Darstellung des Beklagten an derjenigen der Klägerin\nkeine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Im Gegenteil, deutet doch der Umstand, dass die Grusskarte vom 6. Juni 2012 von einer deutschen IP-Adresse\naus versandt wurde, zumindest eher auf den Beklagten als die Klägerin als\nAbsender hin. Die E-Mails vom 30. September 2010 und vom 9. November\n2010, worin der Beklagte die Klägerin bezichtigt, ihn immer wieder anzurufen,\nvermögen die behaupteten Kontaktaufnahmen durch diese ebenfalls nicht zu\nbelegen (Vi-KB. 52 und 53). Was die vom Beklagten behauptete Kontaktaufnahme über Elitepartner anbelangt (Duplik S. 9; KG-act. 1 S. 11), räumt die\nKlägerin ein, dass es möglich sei, dass sie den Beklagten über diese Plattform\nkontaktiert habe, jedoch habe sie nicht gewusst, dass hinter dem fraglichen\nProfil der Beklagte stecke (KG-act. 22 S. 9). Wie es sich damit verhält, kann\njedoch offen bleiben, da der Beklagte nirgends substanziiert darlegt, dass die\nKlägerin wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sie just mit dem Beklagten in\nKontakt trat. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist die „Interessentenliste\nwww.elitepartner.ch vom 27. August 2010“ (KG-act. 1/8) als unechtes Novum\nim Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1 vorstehend); im Übrigen wäre auch aus diesem Beleg nicht erkennbar, dass die Klägerin den\nBeklagten über die fragliche Plattform wissentlich kontaktierte.\n\nc) Der Beklagte rügt sodann die gerichtliche Würdigung der E-Mails vom\n22. Juli 2010, 31. Juli 2010, 2. August 2010 sowie 3. August 2010 (Vi-KB 38-\n41). Diese würden sich auf den Umstand beziehen, dass die Klägerin dem\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nBeklagten seine Effekten in einem Müllsack habe zurückgeben lassen resp.\nseine Autofahrbrille zurückbehalten habe (KG-act. 1 S. 13).\n\naa) Die Klägerin führte bezüglich der E-Mailkontakte in der Replik aus, der\nBeklagte habe nach der E-Mail vom 21. Juli 2010 (Vi-KB 3) auf verschiedene\nWeise versucht, wieder mit der Klägerin in Verbindung zu treten, so zuerst\nwegen einer angeblich zurückgelassenen Brille. Sodann habe der Beklagte\nsie mehrmals per E-Mail gefragt, ob sie schwanger sei. Anschliessend habe er\nihr unterstellt, psychisch krank zu sein. Ab ca. August 2010 habe er sie über\nElitepartner und Facebook auszuspionieren begonnen, wobei der Beklagte auf\nFacebook von ihr ein falsches Profil erstellt habe. Auch habe er behauptet, die\nKlägerin kontaktiere ihn anonym am Telefon (S. 6 ff.).\n\nbb) Der Vorderrichter würdigte die E-Mails KB 38-41, welche nebst weiteren\nAusführungen – so betreffend Schwangerschaft, „Namensnennung“ und zum\nangeblichen Beziehungsleben der Klägerin (namentlich Vi-KB 38) – die Rückgabe einer Brille zum Gegenstand hatten, nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang mit den zahlreichen weiteren Schreiben des Beklagten per\nE-Mail, Briefpost und SMS (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7). So verwies der Vorderrichter im Weiteren auf E-Mails vom 13. August 2010 (Vi-KB 42, u.a. Einladung zum Nachtessen), 19. August 2010 (Vi-KB 43, u.a. Schwangerschaft),\n13. August 2010 (Vi-KB 44, „cc“ an die Klägerin, Rückgabe Einladungskarte\nAlumni Party), 27. August 2010 (Vi-KB 50, mit Betreff „‘Elite‘: Ich habe Dich\nimmer geliebt, auch wenn ich mir das Gegenteil einreden wollte“), 26. Oktober\n2010 (Vi-KB 58, Weiterleitung eines Youtube Videos und Vorschlag für Treffen), 28. Oktober 2010 (Vi-KB 59: „R.________, your message has been read\nby F.________”), 4. November 2010 (Vi-KB 48 u.a. angebliche nächtliche Anrufe der Klägerin, Bemerkungen zu einem “Eliteprofil Nr. 1“), 15. November\n2010 (Vi-KB 60, Einladung mit Betreff „Why do women [NOT] have babies?“),\n23. resp. 26. Januar 2011 (Vi-KB 49, u.a. „Deine Störung ist behandlungsfähig\nund heilbar“ und Zusendung des Artikels „Marianne Faithfull kam etwa 30 Jah-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n"}