{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Nach Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen\nGewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der\nverletzenden Person insbesondere zu verbieten: sich ihr anzunähern oder\nsich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1); sich an\nbestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren,\naufzuhalten (Ziff. 2); mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf\ntelefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer\nWeise zu belästigen (Ziff. 3). Die Bestimmung basiert auf der im Jahre 2000\neingereichten parlamentarischen Initiative \"Schutz vor Gewalt im Familienkreis\nund in der Partnerschaft\" und ist seit dem 1. Juli 2007 in Kraft (AS 2007 137).\nArt. 28b ZGB ergänzt und konkretisiert den Persönlichkeitsschutz von\nArt. 28 ff. ZGB in Fällen, in denen die Persönlichkeit einer Person durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen bedroht oder verletzt wird (BSK ZGB I-\nMeili, 5. A., N 1 und 3 zu Art. 28b ZGB). Vorliegend beruft sich die Klägerin\nauf die Tatbestandsvariante der Nachstellungen. Unter dem Begriff der Nachstellungen (engl. Stalking) ist das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer\nPerson über einen längeren Zeitraum zu verstehen. Typische Verhaltensweisen sind gezieltes Ausspionieren, Auflauern in der Nähe des Wohnortes oder\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nArbeitsplatzes, Drang nach physischer Nähe, stetiges Verfolgen und Aufsuchen, Belästigen oder allenfalls Bedrohen. Für das Stalking charakteristisch\nsind die Wiederholungen und die Kombination der verschiedenen Verhaltensweisen (CHK-R. E. Aebi-Müller, 3. A., N 2 zu Art. 28b ZGB; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], KuKo ZGB, N 2 zu Art. 28b ZGB). Die Vorkommnisse rufen\nbei der betroffenen Person – objektiv betrachtet – starke Furcht hervor und\nmüssen wiederholt auftreten (Büchler, in: OF-Kommentar ZGB, 3. A., N 2 zu\nArt. 28b ZGB; BSK ZGB I-Meili, 5. A., N 3 zu Art. 28b ZGB mit Hinweis auf\nBBl 2005 6884).\n\na) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Klägerin\ndem Beklagten mit E-Mail vom 6. Juli 2010 und vom „21. Juli 20102“ (recte\n21. Juli 2010; Vi-KB 2 und 3) unmissverständlich mitgeteilt habe, sie wolle\nkeinen Kontakt mehr zu ihm (E. 1.2 S. 7). Der Beklagte führt in der Berufung\naus, die Klägerin habe ihm nur mitgeteilt, dass sie keine Liebesbeziehung wolle, jedoch nicht, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche (KG-act. 1 S. 10). In\nder E-Mail vom 6. Juli 2010 schrieb die Klägerin unter anderem: „Hiermit verabschiede ich mich von dir“ (Vi-KB 2). Diese Formulierung kann objektiv nicht\nanders verstanden werden, als dass die Klägerin jegliche Beziehung zwischen\nihr und dem Beklagten beenden wollte. Dass die Klägerin einerseits keine\nBeziehung mehr gewollt habe und andererseits aber doch weiterhin den Kontakt habe halten wollen, geht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus\nder erwähnten E-Mail hervor. In der E-Mail vom 21. Juli 2010 schrieb die Klägerin: „In meiner letzten Mail habe ich dir mitgeteilt, dass ich keinen Kontakt\nmit dir mehr wünsche. Ich forderte ich dich auf, dies zu respektieren und von\nMails, SMS, Anrufen oder eventuellen Besuchen/Treffen abzusehen – ab sofort, nach Erhalt dieser Mail“ (Vi-KB 3). Auch der Inhalt dieser E-Mail kann nur\ndahingehend verstanden werden, dass jegliche weitere Kontakte seitens des\nBeklagten unerwünscht waren. Der Beklagte behauptete schon vor erster Instanz, die E-Mail vom 21. Juli 2010 stamme nicht von der Klägerin (Klageantwort S. 8; Duplik S. 7). Indessen legte er für seine Behauptung keine Beweise\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nvor. Er verlangte lediglich die Edition der Verfahrensakten SA3 11 1735 32 mit\nder Begründung, er habe in der dortigen Einvernahme „unwiderlegbare Beweise“ für die fehlende Urheberschaft der Klägerin vorgelegt. Es wäre ihm\nohne weiteres möglich gewesen, die angeblich im Strafverfahren ins Recht\ngelegten Beweise auch in das Zivilverfahren einzubringen, was er aber nicht\ntat. Insofern war der Vorderrichter nicht gehalten, auf den Editionsantrag des\nBeklagten einzugehen. Soweit der Beklagte in der Berufung erstmals ausführt,\ndie IP-Adresse sei nicht diejenige der Klägerin und bei der Absenderin handle\nes sich um eine eifersüchtige lesbische Kollegin der Klägerin (KG-act. 1\nS. 10), ist er nicht zu hören, da es sich um ein neues Vorbringen handelt,\nwofür er keine Novenberechtigung nachweist (vgl. zit. Art. 317 Abs. 1 ZPO).\nDer Vorderrichter ging damit zutreffend davon aus, dass die Klägerin dem\nBeklagten im Sommer 2010 „unmissverständlich“ mitteilte, keinen Kontakt\nmehr zu wollen.\n\nb) Der Beklagte wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters bezüglich der von ihm behaupteten Kontaktaufnahmen seitens der Klägerin.\n\naa) Der Vorderrichter führte hierzu aus, die Klägerin habe bestritten, die\nGrusskarten vom 23. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2012 verschickt zu haben. Die Kantonspolizei Luzern habe nicht eruieren können, wer diese versandt habe. Seine Behauptung, die Klägerin hätte ihn wiederholt kontaktiert,\nhabe der Beklagte nur mit von ihm selbst an die Klägerin geschriebenen\nE-Mails zum Beweis gestellt, bei denen es sich lediglich um bestrittene Parteibehauptungen handle. Damit sei der vom Beklagten behauptete Beziehungswunsch der Klägerin unbelegt geblieben (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7).\n\nbb) Als (Gegen-)Beweis (vgl. Art. 8 ZGB; zu den Grundsätzen von Hauptund Gegenbeweis siehe BGE 130 III 321 E. 3.1-3.4) für seine Behauptung, die\nKlägerin sei immer wieder an ihn herangetreten, offerierte der Beklagte zwei\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}