{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2015 9\nRegeste:\nPersönlichkeitsschutz (EGV-SZ 2017 A 2.1) | Übriges Zivilrecht\n\nc) Der Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte nicht von der\nDurchführung der Hauptverhandlung absehen und das schriftliche Verfahren\nanordnen dürfen, da er seine Verzichtserklärung widerrufen habe (KG-act. 1\nS. 7 f.). Nach Art. 228 ff. ZPO haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Art. 233 ZPO gibt den Parteien\naber die Möglichkeit, gemeinsam auf die Durchführung einer solchen zu verzichten. Da die Parteien nur gemeinsam auf die Hauptverhandlung verzichten\nkönnen, kann das Gericht e contrario nicht von sich aus von einer Hauptverhandlung absehen. Es ist aber zulässig, dass das Gericht den Parteien einen\nsolchen Verzicht anregt (BGer, Urteil 4A_479/2015 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Eine bestimmte Form schreibt das\nGesetz für die Verzichtserklärung nicht vor; diese kann auch mündlich\nabgegeben werden. Eine ausdrückliche Äusserung verlangt das Gesetz nicht\n(BGE 140 III 450 E. 3.2). Dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom\n25. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass beide Parteien explizit auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichteten und sich mit dem schriftlichen\nFortgang des Verfahrens einverstanden erklärten. Ersichtlich ist auch, dass\nder an der Einigungsverhandlung persönlich anwesende Beklagte durch einen\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nRechtsanwalt vertreten wurde, so dass sich aus dem Status des Beklagten als\njuristischem Laien keine besonderen Hinweispflichten des Gerichts ergeben\n(vgl. zit. BGE 140 III 450 E. 3.2). Nicht zu folgen ist dem Beklagten schliesslich in seiner Auffassung, dass das vereinfachte Verfahren einen Verzicht auf\ndie Hauptverhandlung generell ausschliesst (vgl. BGer, Urteil 5A_85/2016\nvom 23. August 2016 E. 2.2; KGer, Beschluss ZK2 2014 76 vom 7. Juli 2015\nE. 4a). Der Beklagte legt sodann weder dar, wann und in welcher Form er den\nVerzicht widerrufen haben will, noch aus welchen Gründen dieser erfolgt sein\nsoll. In der Eingabe des Beklagten vom 10. Juli 2013 (Vi-act. 28) ist zwar im\nBetreff u.a. „Widerruf“ aufgeführt. Der Begründung der Eingabe ist jedoch\nnicht zu entnehmen, dass der Beklagte auf den Verzicht auf eine Hauptverhandlung zurückkommen wollte. Überdies wurde jene Eingabe aus dem Recht\ngewiesen resp. dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten retourniert.\nDieser reagierte aber nicht darauf bzw. verlangte nicht seinerseits die Durchführung einer Hauptverhandlung. Mithin ist in den vorinstanzlichen Verfahrensakten der behauptete Widerruf nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände kann dem Vorderrichter nicht zum Vorwurf gemacht werden, er sei\nleichthin von einem Verzicht ausgegangen.\n\nd) Schliesslich kritisiert der Beklagte, der Vorderrichter habe das Verfahren\nnicht sistiert, obwohl ihm aus der Duplik und der Widerklagereplik bekannt\ngewesen sei, dass gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (SUM 2014 177 PB) hängig sei (KG-act. 1 S. 8). Vorauszuschicken ist,\ndass die Rüge offensichtlich weder das mit prozessleitendender Verfügung\nvom 5. Februar 2014 abgewiesene Sistierungsgesuch betrifft, noch dasjenige,\nwelches der Vorderrichter bereits am 23. Oktober 2012 abwies (Vi-act. 8).\nVielmehr bezieht sich der Beklagte auf das in der Duplik aufgestellte Vorbringen, wonach die von der Klägerin behaupteten SMS auf einem manipulierten\niPhone 4 und einer manipulierten Micro-SIM ausgelesen worden seien (Duplik\nS. 2). Gestützt darauf warf der Beklagte der Klägerin Prozessbetrug vor (Duplik S. 3). Zum Beweis für seine Behauptung legte der Beklagte ein Privatgut-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nachten eines deutschen Sachverständigen (Vi-BB 46) vor, welches er gemäss\neigenen Angaben auch im Strafverfahren SUM 2014 177 PB gegen die Klägerin einreichte. Abgesehen davon, dass der Beklagte damals kein förmliches\nSistierungsgesuch stellte, bestand für den Vorderrichter keine Veranlassung\nfür eine Sistierung des Verfahrens, da sich der Vorwurf des Prozessbetruges\nlediglich auf ein Privatgutachten stützte, welchem nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern einer blossen Parteibehauptung zukommt (BGE 141 III\n433 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Unbesehen davon erscheint der Erkenntniswert jenes Gutachtens\nohnehin nur schon deswegen gering, weil der Sachverständige gar nicht auf\ndie fragliche Hardware zugreifen konnte bzw. lediglich in die vom Beklagten\nzur Verfügung gestellten Unterlagen Einsicht hatte.\n\n"}