{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be1fb6dd51e6173ebc96ae0edcdc4bc3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2015-9_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2015_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2891d055d8665cbd09d2f055604c0165832242416968d60996e5347cb99a5fc10c7a054a7413afbd790d5d2d21f3f3e04ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2015_9", "Checksum": "d318c25369d3c1eb4eb918302fe6542e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2015 9\nRegeste:\nPersönlichkeitsschutz (EGV-SZ 2017 A 2.1) | Übriges Zivilrecht\n\nb) Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im\nBerufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug\nvorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster\nInstanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dieses beschränkte Novenrecht\ngilt auch im Bereich der (sozialen) Untersuchungsmaxime (BSK ZPO-Mazan,\n2. A., N 23 zu Art. 247 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten\nneuen Vorbringen zu unterscheiden. Auf echte Noven, d.h. Tatsachen, welche\nerst nach dem erstinstanzlichen Entscheid resp. dem Zeitpunkt, in welchem\ndie betreffende Partei vor der Urteilsfällung letztmals zu Wort kam, treffen die\ngenannten Voraussetzungen ohne weiteres zu (BK-Sterchi, N 4 zu Art. 317).\nUnechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im\nBerufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind,\nwenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen\nVerfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind\nnamentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das\nBeweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGer,\nUrteil 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 3.1 m.H.). Die\nBerufungsbeilagen KG-act. 1/1, 1/2, 1/4, 1/6, 1/8-1/10, 1/12 und 1/13 (zwei\nblaue Ordner) bestanden bereits vor der letzten Äusserungsmöglichkeit vor\nder Vorinstanz. Für diese unechten Noven hätte der Beklagte darlegen müs-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nsen, weshalb er diese nicht bereits erstinstanzlich in das Verfahren einbrachte. Im Berufungsverfahren sind sie mangels Nachweises einer Novenberechtigung unbeachtlich.\n\n2. Zunächst ist auf die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen\neinzugehen.\n\na) Der Beklagte moniert, der Vorderrichter hätte nicht auf die Edition der\nVerfahrensakten SA3 11 1735 32 der Staatsanwaltschaft Sursee verzichten\ndürfen (KG-act. 1 S. 2 f.). Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen\nbundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für\nrechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr\nBeweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Ein Beweismittel wird nur dann formgerecht angeboten,\nwenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen\nBeweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres\naus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht\nauf Abnahme von Beweismitteln bei „Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen“; vgl. BGer, Urteil 4A_574/2015 vom\n11. April 2016 E. 6.6.4 mit Hinweis auf Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013\nE. 4.4). Der Beklagte führte jedoch nicht an, welche Tatsachenbehauptungen\nmit Hilfe der zu edierenden Untersuchungsakten bewiesen werden sollen (vgl.\nKlageantwort S. 2, „Vorbemerkung und Begründung Antrag zu 0“). Damit bot\nder Beklagte aber das Beweismittel nicht formgerecht an, so dass kein Anspruch auf dessen Abnahme besteht. Zudem hat der Beklagte aufgrund seiner\nParteistellung als Beschuldigter in diesem Verfahren das Recht auf Akteneinsicht, so dass es ihm möglich gewesen wäre, die aus seiner Sicht relevanten\nAktenstücke aus dem Untersuchungsverfahren ins Recht zu legen, was er\nteilweise auch tat (vgl. Vi-BB 20).\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nb) Der Beklagte rügt im Weiteren, der Vorderrichter habe keine Zeugen\neinvernommen und die beantragten Parteibefragungen nicht durchgeführt\n(KG-act. 1 S. 7). Was die Einvernahme von Zeugen anbelangt, legte der Beklagte nicht dar, welche Zeugen der Vorderrichter aus welchem Grund hätte\nbefragen müssen, so dass auf diesen Vorwurf nicht weiter einzugehen ist.\nAuch hinsichtlich der Parteibefragungen führt der Beklagte nicht aus, inwiefern\ner dadurch in seinem Recht auf den Beweis tangiert wurde. Die Parteibefragung drängt sich vorab in Fällen auf, in denen ausreichende andere Beweismittel fehlen (BSK ZPO-Hafner, 2. A., N 7 zu Art. 191 ZPO). In casu liegen\nzahlreiche Beweisurkunden beider Parteien im Recht, so dass der Vorderrichter annehmen durfte, dass eine Parteibefragung zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen führen würde.\n\n"}